Das Gesetz gilt nach § 3 Abs. 1 BGleiG nicht nur - wie das Frauenfördergesetz - für die öffentlich-rechtliche unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung, die in bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unternehmen und die Bundesgerichte, sondern auch für die Bundesverwaltung in Privatrechtsform. Hierdurch und durch die ergänzenden Bestimmungen in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 erhält das Gesetz umfassende Geltung für alle Arten von Beschäftigtengruppen (Beamte, Angestellte, Arbeiter, Auszubildende) im Bundesdienst. § 3 Abs. 2 BGleiG normiert die entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes bei Privatisierungen von zuvor in bundeseigener Verwaltung geführten Unternehmen. § 3 Abs. 3 S. 1 BGleiG bezweckt eine entsprechende Anwendung der Grundzüge dieses Gesetzes durch institutionelle Leistungsempfänger des Bundes und Einrichtungen, die mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden. Die mittelvergebenden Dienststellen sollen hier durch vertragliche Vereinbarungen bei der Gewährung von freiwilligen staatlichen Leistungen darauf hinwirken, dass die Leistungsempfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Die Vorschrift legt im Einzelnen nicht fest, was unter den "Grundzügen dieses Gesetzes" zu verstehen ist. Das bleibt der mittelvergebenden Stelle und dem Leistungsempfänger überlassen. Für kleine Einrichtungen wird nur eine sehr flexible Anwendung der Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes in Betracht kommen. Durch die vertragliche Vereinbarung kann beispielsweise festgelegt werden, dass eine Gleichstellungsbeauftragte entsprechend § 16 Abs. 1 BGleiG erst ab einer bestimmten Mindestgröße der Einrichtung zu wählen ist. Die Grundzüge dieses Gesetzes sollen nicht zuletzt durchgehend für außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtungen gelten, die aus öffentlichen Mitteln des Bundes gemeinsam mit den Ländern finanziert werden.

Nicht erfasst sind nach alledem die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bahn und der Deutschen Post, die mittlerweile in der Form von privatrechtlichen Aktiengesellschaften geführt werden. Nicht erfasst sind auch beispielsweise die Institute der Fraunhofer- oder der Max-Planck-Gesellschaft, weil diese nicht ausschließlich staatlich finanziert sind.

 
Hinweis

Das BGleiG geht im Geltungsbereich sehr viel weiter als die meisten Landesgesetze. Deshalb ist auf die einschlägige landesrechtliche Regelung besonderes Augenmerk zu legen. Nach § 2 FG-BW sind beispielsweise ausschließlich landesunmittelbare Verwaltungseinheiten und Körperschaften vom Geltungsbereich erfasst.

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