Nach dieser Vorschrift sind die Dienststellen verpflichtet, allen Beschäftigten mit Familienpflichten (s. die Legaldefinition in § 4 Abs. 2 BGleiG) familiengerechte Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Hierzu zählen die in § 13 BGleiG genannten Arbeitszeitmodelle und Arbeitsformen, wie Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung, Telearbeit oder besondere Arbeitszeitmodelle, wie das Sabbatjahr. "Anbieten" i.S.v. Gleichstellung bedeutet nicht, dass jedem und jeder einzelnen Beschäftigten ein individuelles Angebot gemacht werden muss, sondern dass generell entsprechende Möglichkeiten eingeräumt werden müssen.[1] Im Übrigen können sich Individualansprüche auf familiengerechte Arbeitszeiten aus den allgemeinen Normen des Arbeitsrechts, bspw. dem TzBfG oder dem BErzGG, ergeben.

[1] BT-Drs. 14/5679 S. 25.

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