5.5.1 Einspruchsrecht der Gleichstellungsbeauftragten (§ 21 BGleiG)
§ 21 Abs. 1 S. 1 BGleiG stellt der Gleichstellungsbeauftragten einen förmlichen Rechtsbehelf gegenüber der Dienststellenleitung zur Verfügung. Der Einspruch leitet den zwingend vorgeschriebenen internen Einigungsversuch (§ 22 BGleiG) ein, was der Tatsache Rechnung trägt, dass die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Personalverwaltung, der Vorgang mithin zunächst dienststellenintern zu lösen ist. Bei Verstößen gegen den Gleichstellungsplan, sonstige Vorschriften dieses Gesetzes oder andere gleichstellungsrechtliche Regelungen kann die Gleichstellungsbeauftragte Einspruch einlegen. Der Einspruch hat Suspensiv- (§ 21 Abs. 1 S. 3 BGleiG) und Devolutiveffekt (§ 21 Abs. 3 S. 1 BGleiG), hat also aufschiebende Wirkung. Die Wirksamkeit der Maßnahme gegenüber der/dem Betroffenen ist davon allerdings – anders als im Betriebsverfassungsrecht – selbst dann nicht betroffen, wenn die Dienststellenleitung die Maßnahme trotz eines Einspruches umsetzt. Dieses Einspruchsrecht unterstreicht lediglich die Kontrollfunktion, die die Gleichstellungsbeauftragte hinsichtlich der Gleichstellung ausübt.
Nach § 21 Abs. 1 S. 2 BGleiG ist der Einspruch schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche bei der Dienststellenleitung einzulegen. Die Dienststelle kann infolge der entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 der VwGO die sofortige Vollziehung von Maßnahmen anordnen, falls dies im überwiegenden öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse des oder der betroffenen Beschäftigten liegt (§ 21 Abs. 1 S. 4 BGleiG). Nach § 21 Abs. 2 S. 1 BGleiG soll zunächst innerhalb eines Monats ab Zugang die Dienststellenleitung über den Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten entscheiden. Dies ist durch die Sachnähe der Dienststellenleitung gerechtfertigt und gibt ihr für den Fall einer internen Fehlentscheidung die Möglichkeit zur raschen Selbstkorrektur. § 21 Abs. 2 S. 2 BGleiG legt fest, dass die beanstandete Maßnahme selbst sowie ihre Folgen bei erfolgreichem Einspruch zu korrigieren und das Ergebnis des Einspruchs auch bei weiteren vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen ist. Hält die Dienststelle den Einspruch für unbegründet, geht die Entscheidung über den Einspruch auf die nächsthöhere Dienststellenleitung beziehungsweise bei selbstständigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen auf deren Vorstand über, die ihrerseits innerhalb einer Frist von einem Monat darüber entscheiden sollen. Die Regelung bezweckt einen umfassenden verwaltungsinternen Kommunikations- und Klärungsprozess. Durch die Verlagerung der Zuständigkeit der Entscheidung über den Einspruch wird die Angelegenheit - wenn auch nur in der Hierarchie der Verwaltung - nach außen getragen und erlangt so eine begrenzte Öffentlichkeit.
5.5.2 Gerichtliches und außergerichtliches Verfahren (§ 22 BGleiG)
§ 22 BGleiG eröffnet der Gleichstellungsbeauftragten ausdrücklich die Möglichkeit, das Verwaltungsgericht anzurufen. Die gesetzliche Regelung schafft insoweit Rechtsklarheit, als dass die Frage, ob Frauenbeauftragte nach bisherigem Recht unabhängig von ihrer Eigenschaft als Beamtin oder Angestellte wegen Verletzung ihrer Rechte als Frauenbeauftragte Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben können, höchstrichterlich nicht geklärt ist. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 BGleiG ist neben einem erfolglosen Einspruch (§ 21 BGleiG) für die Anrufung des Verwaltungsgerichts das Scheitern einer außergerichtlichen einvernehmlichen Lösung weitere Voraussetzung. Dies unterstreicht, dass ein gerichtliches Verfahren nur als ultima-ratio in Betracht kommen soll. Zur Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs können vermittelnde Dritte – ggf. Mediatioren - eingeschaltet werden. Auch das für Gleichstellungsfragen zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hilft auf Anfrage (vgl. § 20 Abs. 3 BGleiG) weiter. Die in den Materialien angesprochene Möglichkeit, dass die Dienststelle und die Gleichstellungsbeauftragte für die außergerichtlichen Einigungsversuche vorab eine allgemeine Verfahrensordnung festlegen, ist uneingeschränkt zu empfehlen.
Die Dauer der außergerichtlichen Einigung ist von § 22 BGleiG nicht vorgegeben. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 BGleiG ist lediglich innerhalb eines Monats nach schriftlicher Feststellung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs das Verwaltungsgericht anzurufen. Das Scheitern der Einigung kann sowohl durch die Gleichstellungsbeauftragte als auch durch die Dienststelle schriftlich festgestellt werden. Anders als der Einspruch hat die Anrufung des Verwaltungsgerichts keine aufschiebende Wirkung, damit gegebenenfalls dringend notwendige Maßnahmen innerhalb der Dienststelle nicht weiter hinausgezögert werden (§ 22 Abs. 1 S. 4 BGleiG). Um zu verhindern, dass über einen Einspruch nicht in angemessener Zeit entschieden wird, kann nach § 22 Abs. 2 BGleiG das Verwaltungsgericht aufgrund der Untätigkeit der Dienststellenleitung auch ohne vorherigen außergerichtlichen Einigungsversuch unter entsprechender Anwendung von § 75 S. 2-4 VwGO und somit spätest...