2.1 Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

[1] Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben muss mit Erfolg abgeschlossen sein. Der Versicherte muss die für die jeweilige Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgesehene Abschlussprüfung bestanden haben. Ist eine Prüfung nicht vorgesehen, so genügt die erfolgreiche Teilnahme, das heißt, die Teilnahme bis zum planmäßigen Ende der Leistung.

[2] Besteht die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus mehreren Abschnitten (einheitlicher Leistungsfall), ist das Anschlussübergangsgeld nur nach dem letzten Abschnitt der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei erfolgreichem Abschluss zu zahlen.

[3] Wird nach erfolgreichem Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine bereits während dieser Leistung geplante Zusatzausbildung durchgeführt, besteht nach der Hauptausbildung kein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld. Evtl. besteht für den Zeitraum zwischen dem Ende der Hauptausbildung und dem Beginn der Zusatzausbildung ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nach § 71 Abs. 1 SGB IX. Ggf. ist aber nach der Zusatzausbildung ein Anschlussübergangsgeld zu zahlen.

2.2 Arbeitslosigkeit und Arbeitslosmeldung

[1] Voraussetzung für den Anspruch auf Anschlussübergangsgeld ist ferner das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 138 SGB III. Danach ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Zur Verfügbarkeit gehört unter anderem, dass eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für den Versicherten in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausgeübt werden kann und darf.

[2] Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangsgeld bei Arbeitslosigkeit nach Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist außerdem die persönliche Arbeitslosmeldung (§ 141 SGB III). Da ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Arbeitslosmeldung besteht, sind die Versicherten gehalten, sich möglichst vor Abschluss der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, spätestens am Folgetag nach der abgeschlossenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Bei verspäteter Meldung besteht der Anspruch auf Anschlussübergangsgeld erst ab dem Tag der Arbeitslosmeldung. Der Anspruch endet aber auch in diesem Fall spätestens 3 Monate nach Abschluss der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Vorschriften des § 38 Abs. 1 SGB III zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit unverzüglich nach Kenntnis der Arbeitslosigkeit sind für den Anspruch auf Übergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX nicht von Bedeutung.

2.3 Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 3 Monaten

[1] Für den Zeitraum des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist kein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld gegeben. Besteht ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von weniger als drei Monaten, vermindert sich die Leistungsdauer des Übergangsgeldes um die Anzahl von Tagen, für die der Versicherte einen Anspruch auf das vorrangige Arbeitslosengeld hat. Das insoweit nachrangige Übergangsgeld ist somit nur für die Anzahl von Tagen in dem 3-Monats-Zeitraum zu erbringen, für die kein Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht werden kann. Dabei wird die Anzahl der Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, vom Beginn der 3-Monats-Frist gerechnet (vergleiche Beispiel 4).

[2] Die 3-Monats-Frist stellt einen festen Zeitraum dar, der weder durch den Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung noch durch andere Ereignisse verändert werden kann. Die Berechnung der Frist richtet sich nach § 26 SGB X in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB. Sie beginnt mit dem ersten Tag nach dem erfolgreichen Abschluss der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und endet mit Ablauf des Tages drei Monate später, der nach seiner Zahl dem Tag des Endes der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entspricht.

Beispiel 1:

Beendigung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: 24.01.

Lösung:

Der 3-Monats-Zeitraum nach § 71 Abs. 4 SGB IX richtet sich nach § 26 SGB X i. V. m. §§ 187, 188 BGB und läuft vom 25.01. bis 24.04.

Beispiel 2:

Ende der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: 15.01.
Meldung bei der Agentur für Arbeit: 16.01.
Arbeitsaufnahme: 01.05.
Arbeitslosengeldanspruch für mindestens 3 Monate.  

Lösung:

3-Monats-Zeitraum: 16.01. - 15.04.

Da während des 3-Monats-Zeitraums ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, ist kein Anschluss-Übergangsgeld zu zahlen.

Beispiel 3:

Ende der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: 15.01.
Meldung bei der Agentur für Arbeit: 16.01.
Arbeitsaufnahme: 01.05.
Ein Arbeitslosengeldanspruch besteht nicht.  

Lösung:

3-Monats-Zeitraum: 16.01. - 15.04.
Anschluss-Übergangsgeld: 16.01. - 15.04.

Beispiel 4:

Ende der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: 15.01.
Meldung bei der Agentur für Arbeit: 16.01.
Arbeitsaufnahme: 01.05.
Es besteht ein Arbeitslosengeldanspruch für die Zeit bis zum 31.01.  

Lösung:

3-Monats-Frist: 16.01. - 15.04.
Arbeitslo...

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