[1] Liegt zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit/Leistung ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn für weniger als vier Wochen Entgelt bezogen wurde.

Beispiel 8:

Ende der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit 24.1.
Wiederaufnahme der Beschäftigung 25.1.
Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit/Leistung 25.2.
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat
Entgeltabrechnung am 5. des folgenden Monats,
demnach Entgeltabrechnung für Januar am 5.2.
Lösung:

Bemessungszeitraum ist der Januar.

Für die Berechnung des Regelentgeltes ist das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit/Leistung erzielte laufende Arbeitsentgelt, hier also das im Monat Januar (vom 25.1. bis 31.1.) erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

Sofern der Arbeitgeber vom 1.1. bis 24.1. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle geleistet hat, ist auch das für diese Zeit gezahlte Arbeitsentgelt zu 100 % bei der Ermittlung des Regelentgeltes zu berücksichtigen.

[2] Liegt zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit/Leistung kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist das Regelentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu ermitteln.

Beispiel 9:

Vorangegangene Arbeitsunfähigkeit 10.1. bis 24.1.
Entgeltabrechnungszeitraum für die Arbeitsunfähigkeit Dezember
Wiederaufnahme der Beschäftigung 25.1.
Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit/Leistung 4.2.
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat
Entgeltabrechnung am 5. des folgenden Monats,
demnach Entgeltabrechnung für Januar am 5.2.
Lösung:  
Bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit/Leistung am 4.2. war der Monat Januar noch nicht abgerechnet. Für die Berechnung des Regelentgeltes ist deshalb das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit/Leistung (4.2.) erzielte laufende Arbeitsentgelt, hier also das im Monat Dezember erzielte Arbeitsentgelt, zugrunde zu legen.

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