[1] Bei der Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt wird das Regelentgelt zunächst auf der Basis des Bruttoarbeitsentgelts ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechnet. Der Betrag des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Reha-Leistung bei demselben Arbeitgeber beitragsfrei umgewandelten laufenden Arbeitsentgelts ist auf einen Kalendertag umzurechnen. Für die Umrechnung auf den Kalendertag wird das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Reha-Leistung beitragsfrei umgewandelte laufende Arbeitsentgelt durch 360 geteilt. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis oder der Vertrag zur privaten Altersvorsorge erst im Laufe der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Reha-Leistung begründet wurde. Der kalendertägliche Umrechnungsbetrag wird vom (vor Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechneten) Regelentgelt abgezogen. Danach erfolgt die Begrenzung auf die tägliche Beitragsbemessungsgrenze.

[2] Für die Berücksichtigung der Entgeltumwandlung beim Nettoentgelt ist ein Verhältniswert analog der Regelung gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages (netto) aus Einmalzahlungen zu bilden.

Beispiel 42:

monatliches Bruttoarbeitsentgelt
(Gesamt-Entgelt ohne Kürzung um die Entgeltumwandlung):
2.000,00 EUR
monatliches fiktives Nettoarbeitsentgelt
(Gesamt-Entgelt ohne Kürzung um die Entgeltumwandlung):
1.400,00 EUR
rentenversicherungspflichtige Einmalzahlungen: 1.000,00 EUR
jährliche Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt (beitragsfrei) 500,00 EUR
Lösung:
kalendertägliches Regelentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt: 2.000,00 EUR : 30 Tage = 66,67 EUR
Hinzurechnungsbetrag (brutto): 1.000,00 EUR : 360 Tage = 2,78 EUR
(kumuliertes) kalendertägliches Regelentgelt: 69,45 EUR
abzüglich Entgeltumwandlung 500,00 EUR : 360 Tage = 1,39 EUR
(kumuliertes) kalendertägliches Regelentgelt
(unter Beachtung der täglichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung):
68,06 EUR
vorläufige kalendertägliche Berechnungsgrundlage (80 % von 68,06 EUR): 54,45 EUR
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt: 1.400,00 EUR : 30 Tage = 46,67 EUR
Hinzurechnungsbetrag (netto): 46,67 EUR : 66,67 EUR = 0,7000 x 2,78 EUR = 1,95 EUR
kumuliertes kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt: 48,62 EUR
abzüglich Entgeltumwandlung: 46,67 EUR : 66,67 EUR = 0,7000 x 1,39 EUR = 0,97 EUR
neues kumuliertes kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt: 47,65 EUR
kalendertägliche Berechnungsgrundlage:
= (kumuliertes) kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
(da niedriger als 80 % des (kumulierten) kalendertäglichen Regelentgeltes in Höhe von 54,45 EUR):
47,65 EUR

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