Die Einführung des neuen § 309 Nr. 13 BGB hat keine Konsequenzen für Schriftformerfordernisse, die im Tarifrecht des Bundes und in den Arbeits- und Ausbildungsvertragsmustern des Bundes geregelt sind. Im Einzelnen:
- Regelungen zur Schriftform im Rahmen tariflicher Ausschlussfristen (z. B. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD, § 19 TVAöD – Allgemeiner Teil und § 17 TVPöD) können wegen der Privilegierung aus § 310 Abs. 4 BGB beibehalten werden. Zudem kann die noch zur Vorgängerregelung des § 70 BAT ergangene Entscheidung des BAG auf die aktuell geltenden tariflichen Ausschlussfristen entsprechend angewandt werden. Danach genügt zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist einschließlich des dortigen Schriftlichkeitsgebots die Einhaltung der Textform des § 126b BGB, mithin eine E-Mail, die den Namen und die Adresse des Ausstellers enthält und den Abschluss der Erklärung durch eine Grußformel und die Wiederholung des Namens eindeutig kenntlich macht (siehe BAG vom 7. Juli 2010 – 4 AZR 549/08 88, 97).
- Die Schriftformerfordernisse aus § 2 Abs. 1 und 3 TVöD beziehen sich auf die Abgabe von auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen (Abschluss des Arbeitsvertrags, Vereinbarung einer Nebenabrede). § 309 Nr. 13 BGB soll die Erschwerung der Geltendmachung von Ansprüchen und Gestaltungsrechten beseitigen. Die Vorschrift gilt nicht für vertragliche Abreden selbst bzw. Willenserklärungen, die auf einen Vertragsschluss abzielen. Daher ist § 309 Nr. 13 BGB bezüglich § 2 TVöD nicht einschlägig.
- Die Bezugnahmen in den Arbeits- und Ausbildungsvertragsmustern des Bundes enthalten eine Globalverweisung und nehmen die einschlägigen Tarifverträge insgesamt in Bezug (z. B. TVöD, TVAöD oder TVPöD). Daher entfällt eine AGB-Kontrolle, § 309 Nr. 13 BGB findet keine Anwendung.
- Die Arbeitsvertragsmuster für außertariflich Beschäftigte des Bundes verweisen zwar auch u. a. auf den TVöD, nehmen jedoch einzelne tarifvertragliche Regelungen aus. Die Frage, ob dies zu einem Entfallen der Privilegierung gemäß § 310 Abs. 4 BGB führt, braucht nicht entschieden zu werden. Denn für die in Bezug genommene Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD ist nach der o. g. Rechtsprechung des BAG vom 7. Juli 2010 ohnehin die Textform ausreichend.
Für nach dem 1. Oktober 2016 begründete Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisse ist die Relevanz von § 309 Nr. 13 BGB jedoch zu prüfen, sollten hierfür nicht die Arbeits- und Ausbildungsvertragsmuster des Bundes genutzt worden sein. Wie dargestellt, ist in diesen Fällen zu prüfen, ob sich die vertragliche Bezugnahme auf einzelne Vorschriften eines einschlägigen Tarifvertrags beschränkt und der Vertrag Anzeigen oder Erklärungen an eine strengere Form als die Textform bindet.
Gesetzliche Schriftformerfordernisse unterfallen gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht der AGB-Kontrolle und sind deshalb von § 309 Nr. 13 BGB nicht betroffen. Dies betrifft u. a. die folgenden Schriftformerfordernisse:
- Kündigung des Arbeitsvertrages gemäß § 623 BGB
- Inanspruchnahme der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 BEEG
- Ankündigungen von Freistellungen gemäß § 3 Abs. 3 und 4 PflegeZG oder § 2a Abs. 1 und 5 FPfZG.
Regelungen, die dem Arbeitgeber eine Schriftform auferlegen (z. B. Berichtspflichten), bleiben von § 309 Nr. 13 BGB unberührt, da diese Regelung lediglich die Verbraucher, mithin die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, schützen soll.