(1) Die Studierenden erhalten vom Beginn des ausbildungsintegrierten dualen Studiums bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studiums erfolgreich abgeschlossen wird, neben dem Ausbildungsentgelt nach § 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG - oder nach § 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - eine monatliche Studienzulage in Höhe von 150 Euro. Die Zahlung erfolgt in Form einer Pauschale und damit unabhängig von der zeitlichen Verteilung der Ausbildungs- und Studienteile.
(2)

Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgeschlossen wurde, erhalten die Studierenden bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt in Höhe von

  1. 1.250 Euro bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, dessen Ausbildungsteil von § 1 Buchst. a TVAöD - Allgemeiner Teil - erfasst wurde oder
  2. 1.440 Euro bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, dessen Ausbildungsteil von § 1 Buchst. b TVAöD - Allgemeiner Teil - erfasst wurde.

Das Studienentgelt nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil; es wird in gleicher Weise erhöht wie das Tabellenentgelt nach § 15 TVöD der Anlage A (Bund), das Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, Stufe 1 TVöD erhalten.

(3) Studienzulagen und Studienentgelte sind steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und werden bei ihrer Berechnung und Auszahlung sowie der Bemessung anderer Entgeltleistungen wie Ausbildungsentgelt behandelt.
(4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren.

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