Zusammenfassung
Bekanntgabe des Tarifvertrages zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010
Rundschreiben vom 22. April 2010, D 5 -220 233 -52/7
Die Tarifvertragsparteien haben sich am 21. April 2010 mit einer Erklärungsfrist bis zum 30. April 2010 im Redaktionsverfahren auf den als Anlage beigefügten Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte verständigt. Der Tarifvertrag enthält Regelungen zur Altersteilzeit, zum neuen FALTER-Arbeitszeitmodell sowie zu Qualifizierungsmaßnahmen für ältere Beschäftigte. Er wird rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft treten.
Durchführungshinweise zu den einzelnen Regelungen der Altersteilzeit, insbesondere den Anspruchsvoraussetzungen und Erstattungsleistungen und zum neuen FALTER-Arbeitszeitmodell sowie die entsprechenden Arbeitsvertragsmuster werden in einem gesonderten Rundschreiben bekannt gegeben.
Auf folgende Punkte wird bereits jetzt hingewiesen:
1 Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit oder Vereinbarung des FALTER-Arbeitszeitmodells
Auch wenn der Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft tritt, können Anträge auf Vereinbarung von Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag sowie Anträge auf Vereinbarung des FALTER-Arbeitszeitmodells erst mit Ablauf der Erklärungsfrist am 30. April 2010 wirksam gestellt werden.
Der Antrag auf Änderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis oder in ein FALTER-Arbeitszeitmodell muss nach § 6 bzw. § 13 des Tarifvertrages folgende vertragswesentlichen Bestandteile enthalten:
- Antrag auf Umwandlung des bisherigen Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bzw. FALTER-Arbeitszeitmodell im Sinne des Tarifvertrages zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte,
- Beginn der Altersteilzeit oder des FALTER-Arbeitszeitmodells,
- Dauer bzw. Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- Verteilung der Arbeitszeit.
Nach § 5 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 3 Satz 2 des Tarifvertrages muss der Antrag drei Monate vor Beginn der geplanten Altersteilzeit bzw. des FALTER-Arbeitszeitmodells gestellt werden. Weitere Hinweise zur Vereinbarung von Altersteilzeit oder des FALTER-Arbeitszeitmodells werden rechtzeitig mit dem angekündigten Rundschreiben folgen.
2 Vom Antragsteller einzuholende Auskünfte
Eine Entscheidung über den Antrag setzt voraus, dass die Beschäftigten eine aktuelle Bescheinigung ihres Rentenversicherungsträgers vorlegen, ab welchem Zeitpunkt eine Altersrente ohne Abschläge bzw. – ggf. bei der Altersteilzeit - unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen bezogen werden kann. Diese Information ist wichtig für die Festlegung der Dauer der Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. des FALTER-Arbeitszeitmodells.
Von Seiten des Arbeitgebers können zu sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen keine Auskünfte gegeben werden. Bevor Beschäftigte den Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses oder FALTER-Arbeitszeitmodells stellen, ist es ratsam, dass sie beim zuständigen Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt Informationen zu den jeweiligen Auswirkungen nach Veränderung ihres Arbeitsverhältnisses einholen. Aufgrund der Komplexität des Rechts der betrieblichen Altersversorgung sollten die Beschäftigten zu den diesbezüglichen einzelfallbezogenen Auswirkungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL (Postfach 6553, 76128 Karlsruhe bzw. E-Mail-Adresse: info@vbl.de) verwiesen werden.
Teilnehmer
TEILNEHMER