Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die ein Rehabilitationsträger bei der Gewährung bestimmter Entgeltersatzleistungen zu zahlen hat, stellen – ebenso wie die Entgeltersatzleistungen selbst – ergänzende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben dar. Die Beitragszahlung bei Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld entspricht einem Grundanliegen der Rehabilitation, den [akt.] Menschen mit Behinderungen oder von Behinderungen bedrohter Menschen möglichst auf Dauer in das Erwerbsleben wieder einzugliedern. Der Betroffene soll durch die Beitragszahlung so gestellt werden, wie er ohne die Behinderung stehen würde, d.h. als wenn er fähig wäre, die Versicherungsbeiträge aus eigener Arbeitsleistung sicherzustellen. Die Übernahme der Beiträge durch den Rehabilitationsträger bzw. die Beteiligung des Rehabilitationsträgers an den Beiträgen stellt damit im Rahmen der Rehabilitation und [akt.] der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ein Äquivalent für den durch die Behinderung bedingten Verlust der Fähigkeit dar, sich aus den Erträgnissen einer Erwerbstätigkeit selbst ausreichend gegen die von den gesetzlichen Sozialversicherungen abgedeckten Risiken zu versichern. An dieser mit dem "Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation" im Jahre 1974 geschaffenen Grundkonzeption hat der Gesetzgeber mit der Zusammenfassung und Weiterentwicklung des Rechts der Rehabilitation im SGB IX festgehalten.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben unter dem Datum vom 1.12.1994 ein "Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für Bezieher von Entgeltersatzleistungen" herausgegeben und aus Anlass der Einordnung des AFG ins SGB III die Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung in einem weiteren [Gemeinsamen] Rundschreiben vom 8.12.1997 kommentiert. Die in beiden Rundschreiben enthaltenen Ausführungen bedürfen aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen vielschichtigen Rechtsänderungen materiell-rechtlicher Art sowie der seither ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einer Überarbeitung.
Das vorliegende Gemeinsame Rundschreiben ersetzt die beiden vorgenannten Gemeinsamen Rundschreiben. Es enthält auch Aussagen zur Versicherungs- und Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung bei Bezug von Mutterschaftsgeld im Hinblick auf die mit dem "Job-AQTIV-Gesetz" geschaffene Arbeitslosenversicherungspflicht für Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld zum 1.1.2003.
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Die Überarbeitung der Gemeinsamen Rundschreiben war vor allem von dem Willen bestimmt, in den Fragen der Rechtsanwendung weitgehend einheitliche Positionen der einzelnen Versicherungsträger festzulegen. Dies ist – insbesondere wegen der im Bereich der Versicherungs- und Beitragspflicht bei Bezug von Entgeltersatzleistungen immer komplexer werdenden, nicht einheitlichen und in Teilbereichen komplett fehlenden Gesetzgebung – nicht vollständig gelungen. Hinzu kommt, dass selbst innerhalb der für die einzelnen Versicherungszweige unterschiedlich zuständigen Bundesministerien oftmals keine einheitliche Meinung besteht. . .