Mit Rundschreiben vom 29. Oktober 2008 sind die Änderungstarifverträge zur Tarifrunde 2008 und weitere Durchführungshinweise zu den Entgeltregelungen bekannt gegeben worden. Die Durchführungshinweise folgten dem Rundschreiben vom 30. April 2008 – D II 2 – 220 233–51/6 an.

Inhalt dieses Rundschreibens sind Durchführungshinweise zu den sog. Restanten. Dabei handelt es sich um einzelne Änderungen im TVöD, TVöD BT-V, TVÜ-Bund und TVAöD, die im Wesentlichen im Herbst 2006 durch die Tarifvertragsparteien vereinbart und im Rahmen der Tarifrunde 2008 in der Regel mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt worden sind.

  1. Die Änderungen, die ausschließlich redaktionell sind, wie

    • Anpassungen an eine geänderte Rechtslage in § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD – § 4 Nr. 13 ÄndTV Nr. 2 TVöD – wegen Inkrafttretens des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes oder in § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD – § 4 Nr. 16 ÄndTV Nr. 2 TVöD – wegen gesetzlicher Änderung der Regelaltersgrenze, oder
    • Ergänzungen zum Zwecke der Klarstellung in § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD – § 1 Nr. 13 ÄndTV Nr. 2 TVöD – oder in Anlage 3 TVÜ-Bund – § 1 Nr. 11 ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund –,

    bedürfen keiner näheren Erläuterung. Dies gilt auch für

    • redaktionelle Folgeänderungen,
    • Änderungen im TVöD BT-V und
    • Änderungen, die ausschließlich den schuldrechtlichen Teil der Tarifverträge betreffen (z. B. in § 39 Abs. 4 TVöD – § 1 Nr. 16 ÄndTV Nr. 2 TVöD –)
  2. Zu den anderen Änderungen werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nachfolgende Durchführungshinweise gegeben. Ein weiteres Rundschreiben zu den verbleibenden Änderungen in TVöD und TVÜ-Bund (§ 16 Abs. 3a TVöD – § 1 Nr. 5 ÄndTV Nr. 2 TVöD, – und §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2a und 3, 17 Abs. 7 einschl. Protokollerklärung sowie Protokollerklärung zu § 1 TVÜ-Bund – § 1 Nrn. 1, 4, 5 Buchst. a und b, 7 Buchst. b bb und dd zum ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund –) wird in Kürze folgen.
  3. Schließlich werden die besonderen Ausschlussfristen verlängert, die für

    • Besitzstandszulagen für übergeleitete Beschäftigte in Konkurrenzfällen beim Ortszuschlag (Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund – § 3 Nr. 1 ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund –),
    • unschädliche Unterbrechungen für die Zahlung von Vergütungsgruppenzulagen (Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund – § 3 Nr. 2 ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund –),
    • die Fortzahlung der Besitzstandszulage bei dauerhafter Übertragung einer bereits vor dem 1. Oktober 2005 vorübergehend übertragenen Tätigkeit (§ 10 Satz 6 TVÜ-Bund – § 3 Nr. 3 Buchst. a ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund –),
    • Besitzstandszulagen für kinderbezogene Entgeltbestandteile (Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund – § 3 Nr. 4 ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund –) und
    • die Teilhabe an den Regelungen der Änderungstarifverträge vom 31. März 2008 für bis zum 31. März 2008 ausgeschiedene Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten

    gelten.

Mit diesem Rundschreiben wird die bisherige Frist vom 31. Dezember 2008 übertariflich auf den 28. Februar 2009 festgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Antragsrecht. Eine nochmalige Fristverlängerung wird nicht erfolgen. Die besonderen Folgen einer Versäumung dieser Fristen sind bereits im Rundschreiben vom 9. September 2008 – D 5 - 220 233–51/1 näher erläutert worden, hierauf wird besonders hingewiesen.

Die Änderungstarifverträge sowie der Tarifvertrag Sonderzahlung, jeweils vom 31. März 2008, wurden im Rahmen der Redaktionsverhandlungen rückwirkend vereinbart. Um eine gleichmäßige Verfahrensweise sicherzustellen, bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 37 TVöD für die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Beschäftigten einheitlich erst am 1. Dezember 2008 zu laufen beginnt. Für die Geltendmachung durch den Arbeitgeber bleibt es bei den allgemeinen Regeln.

Die Änderungstarifverträge sowie der Tarifvertrag Sonderzahlung, jeweils vom 31. März 2008, wurden im Rahmen der Redaktionsverhandlungen rückwirkend vereinbart. Um eine gleichmäßige Verfahrensweise sicherzustellen, bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 37 TVöD für die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Beschäftigten einheitlich erst am 1. Dezember 2008 zu laufen beginnt. Für die Geltendmachung durch den Arbeitgeber bleibt es bei den allgemeinen Regeln.

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