Die Ausbildungsentgelte der Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil BBiG oder den TVAöD – Besonderer Teil Pflege fallen sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVPöD werden wie folgt erhöht:

  • ab 1. April 2021 um einen Festbetrag in Höhe von 25,00 Euro monatlich und
  • ab 1. April 2022 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 25,00 Euro monatlich.

Die monatlichen Entgelte von Studierenden, die unter den Geltungsbereich des TVSöD fallen werden wie folgt erhöht:

  • ab 1. April 2021 um einen Festbetrag in Höhe von 25,00 Euro und
  • ab 1. April 2022 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 25,00 Euro erhöht.

Das monatliche Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 TVSöD wird

  • ab 1. April 2021 um einen Festbetrag in Höhe von 50,00 Euro und
  • ab 1. April 2022 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 25,00 Euro erhöht.

Die entsprechenden Entgelte ergeben sich aus den jeweiligen Änderungstarifverträgen. Zur Arbeitserleichterung sind diese Entgelte zusammenfassend in Anlage 2 zu diesem Rundschreiben ausgewiesen.

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