Pflichtpraktika sind Bestandteil einer Schul-, Berufsschul- oder Hochschulausbildung und aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie verpflichtend vorgeschrieben. Die Begriffe "schulrechtliche Bestimmung" und "hochschulrechtliche Bestimmung" sind weit auszulegen. Auch Zulassungsordnungen, die für die Aufnahme eines Studiums ein Praktikum verpflichtend vorsehen, fallen hierunter. Zu den Pflichtpraktika zählen z. B. Praktika von Schülern aller Schulformen, Praktika von Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschülern sowie Fachhochschülerinnen und Fachhochschülern.
Berufspraktika, die nicht unter den TVPöD fallen und im Anschluss an einen berufsabschließenden Schulabschluss oder nach Erreichen eines akademischen Grades wie Bachelor, Master oder Diplom für die staatliche Anerkennung verpflichtend zu leisten sind, fallen ebenso unter Ziffer 1 Buchst. a der Richtlinie.
Sehen Studiengänge ein Praktikum als Wahlpflichtmodul (Wahl zwischen einem Praktikum oder Seminar, Hausarbeit, Forschungsaufenthalt etc.) vor und entscheidet sich eine Studentin oder ein Student für ein Praktikum, gilt dieses als Pflichtpraktikum nach dieser Richtlinie.
Mit Praktikantinnen und Praktikanten ausländischer Hochschulen, deren Studienordnungen keine verpflichtenden Praktika vorsehen, können nur freiwillige Praktika nach Ziffer 1 Buchst. c vereinbart werden (siehe unten Ziffer 1.3).
Bei der Durchführung von Praktika im Rahmen von dualen Studiengängen gibt es keine klare gesetzliche Regelung. Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen wird neben dem Studienabschluss auch ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf vermittelt. Pflichtpraktika im Rahmen eines solchen Studienganges sind Teil der Berufsausbildung und fallen daher unter die Praktikantenrichtlinie. Bei praxisorientieren dualen Studiengängen kommt es auf die Ausgestaltung des Praktikums an. Liegt dem Praktikum eine (hoch)-schulrechtliche Bestimmung (oder eine Kooperationsvereinbarung mit einer Hochschule) zugrunde, kann ein Pflichtpraktikum nach Ziffer 1 Buchst. a vereinbart werden. Wird das Praktikum nicht aufgrund einer (hoch)-schulrechtlichen Bestimmung durchgeführt, ist i. d. R. ein Arbeitsverhältnis vereinbart, auf das der TVöD Anwendung findet.