[1] Tritt während der Teilnahme an einer Rehabilitationsleistung eine Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V ein, die eine Betreuung des erkrankten Kindes notwendig macht, besteht nach § 71 Abs. 3 SGB IX ein Anspruch auf Fortzahlung des Übergangsgeldes durch den zuständigen Leistungsträger (z.B. Rentenversicherungsträger). Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.

[2] Je nach Leistungsart wird das Übergangsgeld dabei für unterschiedliche Zeiträume fortgezahlt. In der Tabelle 3 – Fortzahlung Übergangsgeld nach Leistungsarten sind je nach Leistung die aktuell durch die Rentenversicherung vorgesehenen Fortzahlungszeiträume abgebildet (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld [GR v. 1.7.2019]). Die Leistungsfortzahlung gilt dabei gleichermaßen für [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 und Abs. 4 SGB V. Die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Versicherten erhalten einen Bescheid über die Fortzahlung des Übergangsgeldes, in dem auch der Zahlungszeitraum angegeben ist.

[3] Die Aussagen gelten gleichermaßen für das Anschlussübergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX[1] sowie das Zwischenübergangsgeld nach § 71 Abs. 1 SGB IX[2].

Tabelle 3 - Fortzahlung Übergangsgeld nach Leistungsarten

Art der Leistung Zeitraum der Fortzahlung von Übergangsgeld wegen Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 4 SGB V
Stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation Anspruch auf Fortzahlung des Übergangsgelds besteht für längstens 3 Kalendertage
Ganztägig ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation
Stufenweise Wiedereingliederung Anspruch auf Fortzahlung des Übergangsgelds besteht für längstens 7 Kalendertage je Unterbrechung.
Bei längerer Unterbrechung (ab 8 Kalendertagen) besteht vom 1. Tag der Unterbrechung an kein Anspruch auf Übergangsgeld.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Anspruch auf Fortzahlung des Übergangsgelds besteht für längstens 10 Ausbildungstage pro Kalenderjahr je Kind (für Alleinerziehende bis zu 20 Ausbildungstage), ab 11. Ausbildungstag (für Alleinerziehende ab 21. Ausbildungstag) kommt gegebenenfalls eine Leistung in Höhe des Übergangsgeldes im Rahmen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht.
Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung
nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V
Leistung in [anerkannten] Werkstätten für behinderte Menschen
[1] Seit 1.1.2018, zuvor § 51 Abs. 4 SGB IX.
[2] Seit 1.1.2018, zuvor § 51 Abs. 1 SGB IX.

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