Die besonderen Aufgaben, die bei Arbeitskampfmaßnahmen auf die Verwaltung/den Betrieb zukommen, sollen in einem eindeutigen Aufgabenverteilungsplan auf verantwortliche, nicht am Arbeitskampf beteiligte Beschäftigte aufgeteilt werden. Auch die Vertretung dieser Beschäftigten ist zu regeln.

Die eingeteilten Beschäftigten sollen sich auf ihre Aufgaben besonders vorbereiten.

Im Aufgabenverteilungsplan sollen insbesondere folgende Zuständigkeiten geregelt werden:

a) Festlegung, Vorbereitung, Durchführung und Beaufsichtigung der Notdienstarbeiten einschließlich der Vorbereitung der Notdienst- und Sonderausweise (vgl. Nrn. 2 und 3, Unterabschnitt III und Abschnitt D Unterabschn. II),
b) Information der Öffentlichkeit, Kontakt mit Presse, Funk und Fernsehen, gegebenenfalls in Abstimmung mit der obersten Dienstbehörde und dem Finanz-/Innenminister/-senator (vgl. Abschnitt D Unterabschn. I Nr. 1),
c) Verbindung zu Behörden (vgl. Abschnitt D Unterabschn. I Nrn. 2 und 3),
d) Verbindung zur vorgesetzten Behörde (vgl. Abschnitt D Unterabschn. I Nr. 1),
e) Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die jeweilige Arbeitskampfsituation (vgl. Nr. 4, Unterabschnitt II und Abschnitt D Unterabschn. III),
f) Aufrechterhaltung des Informationsflusses, insbesondere ständige Besetzung der Telefonzentrale (vgl. Nr. 4, Unterabschnitt II und Abschnitt D Unterabschn. III),
g) Dokumentation des Verlaufs des Arbeitskampfes und schriftliche Niederlegung aller Vorkommnisse von besonderer Bedeutung (vgl. Abschnitt E),
h) Angelegenheiten der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. Nr. 4),
i) Unterrichtung der Agentur für Arbeit, der Krankenkassen und der Arbeitsschutzbehörden (vgl. Abschnitt D Unterabschn. I Nr. 2),
j) Unterrichtung von Abnehmern, Zulieferern und anderen Betroffenen (vgl. Abschnitt D Unterabschn. I Nr. 4),
k) Kontakt mit dem Personalrat/Betriebsrat (vgl. Abschnitt H).

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