Während der Dauer eines rechtmäßigen Arbeitskampfes besteht die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung fort (vgl. § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Die Mitgliedschaft von in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wird durch den Wegfall des Entgelts infolge eines Arbeitskampfes ebenfalls nicht berührt. Dies gilt auch für die bei einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Mit dem Wegfall des Entgeltanspruchs infolge eines Arbeitskampfes entfällt der Anspruch auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 Abs. 1 oder 2 SGB V. Besteht infolge eines Arbeitskampfes nur für Teile eines Monats ein Entgeltanspruch und damit auch nur für Teile eines Monats Anspruch auf den Beitragszuschuss, ist dieser nach § 223 SGB V zu berechnen, d.h. für jeden Tag mit Entgeltanspruch besteht Anspruch auf ein Dreißigstel des monatlichen Beitragszuschusses.
Soweit kein Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall besteht (vgl. Unterabschnitt I Nr. 3), haben die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, solange sie arbeitsunfähig sind, auch während einer Arbeitskampfmaßnahme Anspruch auf Krankengeld gegen die zuständige gesetzliche Krankenkasse, und zwar auch dann, wenn die gesetzliche Entgeltfortzahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Es handelt sich dabei um einen originären Anspruch. Da in solchen Fällen die Krankenkasse nicht für den Arbeitgeber eintritt, scheidet ein Forderungsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X aus.
Während eines rechtswidrigen Arbeitskampfes besteht die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung längstens für einen Monat ab Beginn des Arbeitskampfes fort (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Durch einen rechtmäßigen Arbeitskampf wird das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht beendet.
Bei einem Arbeitskampf, der die Dauer eines Monats nicht überschreitet, hat keine Meldung nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) zu erfolgen. Bei einem Arbeitskampf, der länger als einen Monat dauert, gilt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV die Beschäftigung nach Ablauf eines Monats ohne Entgeltzahlung als unterbrochen, so dass mit der nächsten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende eine Abmeldung nach § 8 Abs. 1 DEÜV zu erstatten ist. Dabei ist zu beachten, dass bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf keine Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung erfolgt (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Wiederanmeldung hat mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach ihrem Beginn zu erfolgen (§ 6 DEÜV).