Über den Beginn von Arbeitskampfmaßnahmen ist die vorgesetzte Behörde - gegebenenfalls telefonisch, per E-Mail oder per Telefax - sofort zu unterrichten. Gleichzeitig ist die Öffentlichkeit zu informieren. Dabei ist auf schon eingetretene oder noch zu erwartende Erschwernisse aufgrund der Arbeitskampfmaßnahmen hinzuweisen.

Die vorgesetzte Behörde ist nach Beendigung des Arbeitskampfes umfassend zu informieren. Dazu ist das als Anlage 6 beigefügte Formblatt zu verwenden. Auf Abschnitt E wird verwiesen.

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