a) Agentur für Arbeit

Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, haben bei dessen Ausbruch und Beendigung der Agentur für Arbeit unverzüglich Anzeige zu erstatten (§ 320 Abs. 5 SGB III). Die Anzeige bei Ausbruch des Arbeitskampfes muss Name und Anschrift des Betriebes, Datum des Beginns der Arbeitseinstellung und Zahl der betroffenen Beschäftigten enthalten. Die Anzeige bei Beendigung des Arbeitskampfes muss außer Name und Anschrift des Betriebes das Datum der Beendigung der Arbeitseinstellung, die Zahl der an den einzelnen Tagen betroffenen Beschäftigten und die Zahl der durch Arbeitseinstellung ausgefallenen Arbeitstage enthalten. Die Missachtung der gesetzlichen Meldepflichten stellt nach § 404 Abs. 2 Nr. 25 SGB III eine Ordnungswidrigkeit dar, die gem. § 404 Abs. 3 SGB III mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann.

Die Anzeigen sollen in zweifacher Ausfertigung mit dem bei der Agentur für Arbeit erhältlichen Vordruck (vgl. Muster Anlage 7 erstattet werden. Der jeweils aktuelle Vordruck ist im Internet abrufbar über die Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/streik. Im aktuellen Vordruck der Bundesagentur für Arbeit findet keine Differenzierung nach Arbeitern und Angestellten mehr statt; in dem Vordruck sind daher die "insgesamt" betroffenen Beschäftigten einzutragen.

Die Agentur für Arbeit darf in einem durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn die/der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen (§ 36 Abs. 3 SGB III).

b) Krankenkassen

Die Unterbrechung der Entgeltzahlung ist der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden (§ 198 SGB V i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 8 SGB IV).

Durch die Teilnahme an einem Arbeitskampf wird das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht berührt, solange sich die Versicherungspflichtigen in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Im Falle rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen, die länger als einen Monat dauern, müssen Abmeldungen bei der Krankenkasse vorgenommen werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf Abschnitt F Unterabschn. II Nr. 1 verwiesen.

c) Arbeitsschutzbehörde

In bestreikten Betrieben bestimmter Art können von den Betriebsanlagen Gefahren für die Beschäftigten oder die Öffentlichkeit ausgehen, die eine vorsorgliche Unterrichtung der Arbeitsschutzbehörden zweckmäßig erscheinen lassen. Diese Betriebe sollten deshalb die zuständige Arbeitsschutzbehörde von dem Beginn und der Beendigung einer Arbeitskampfmaßnahme unterrichten. Es empfiehlt sich, gleichzeitig die Art des bestreikten Betriebes bzw. Betriebsteiles, die Gesamtzahl der Beschäftigten des Betriebes oder Betriebsteiles und die Zahl der am Streik beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen.

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