Mit Beginn der Arbeitskampfmaßnahme muss der Notdienst (vgl. Abschnitt B Unterabschn. III) seine Tätigkeit aufnehmen. Eine Behinderung der zum Notdienst verpflichteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, z. B. durch Streikposten oder Streikende, ist rechtswidrig. Kommt es trotzdem zu Behinderungen, können die Verursacher für den hieraus entstehenden Schaden haftbar gemacht werden. Außerdem können sich sonstige arbeitsrechtliche sowie strafrechtliche Folgen ergeben. Es empfiehlt sich, die in Frage kommenden Personen festzustellen. Im Übrigen wird auf die Abschnitte E und J hingewiesen.

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