Es muss sichergestellt werden, dass während der Arbeitskampfmaßnahmen jederzeit Informationen von der Verwaltung/dem Betrieb an die Beschäftigten gegeben werden können. Hierzu ist es insbesondere notwendig, die Telefonzentrale funktionsfähig zu halten und sicherzustellen, dass schriftliche Mitteilungen für die Beschäftigten gefertigt und diesen zur Kenntnis gebracht werden können. Inhalt und Umfang der Informationen an die Beschäftigten müssen sich nach der jeweiligen Arbeitskampfsituation in der Verwaltung/dem Betrieb richten (vgl. Abschnitt B Unterabschn. I Nr. 1 Buchst. e und Nr. 4 sowie Unterabschn. II).

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