[1] Beziehende von Kurzarbeitergeld haben einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, sofern ihnen wegen der Begleitung nach § 44b SGB V ein Verdienstausfall entsteht (siehe Abschnitt 11.2.1.1.4.5 "Beziehende von Kurzarbeitergeld (§§ 95 bis 100 SGB III)").

[2] Tritt die Begleitung nach § 44b SGB V während der Zeit einer Kurzarbeit "Null" (100 %-ige Kurzarbeit) ein, besteht kein Anspruch auf das Krankengeld nach § 44b SGB V, da die Versicherten bereits durch die Kurzarbeit "Null" ihrer Arbeit fernbleiben und ihnen dadurch ein Verdienstausfall entsteht. Damit erfüllen sie nicht die Voraussetzungen des § 44b SGB V.

[3] Tritt die Begleitung nach § 44b SGB V zu einem Zeitpunkt vor Beginn der Kurzarbeit "Null" ein und soll während der Begleitung nach § 44b SGB V eigentlich die Kurzarbeit "Null" beginnen, ist für den gesamten Freistellungszeitraum Krankengeld nach § 44b SGB V zu zahlen, sofern alle gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist aufgrund der zuerst eingetretenen Begleitung nach § 44b SGB V für diese Dauer gesetzlich ausgeschlossen, da die Arbeit aus anderen als den im § 96 SGB III genannten Gründen ausfällt und die Arbeitnehmenden die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht erfüllen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht erst nach Ende der Begleitung nach § 44b SGB V.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge