Die Agentur für Arbeit zahlt während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation das Kurzarbeitergeld nicht weiter. Unabhängig davon, ob Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wird daher durch die Rentenversicherung während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld geleistet. Eine Erstattung an [korr.] die Arbeitgebenden nach § 47b Abs. 4 SGB V kommt für die Dauer des Übergangsgeldbezuges daher nicht in Betracht.

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