2.1.1.1.3.1.1 [korr.] Versicherungspflichtige Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V

[1] Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung sind krankenversicherungspflichtig, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des BVG erbracht (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V). Sofern während dieser Teilhabeleistungen ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, umfasst das Versicherungsverhältnis auch den Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Wird während der Maßnahme Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wird, besteht der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld. Je nach Maßnahme wird das Übergangsgeld dabei für unterschiedliche Zeiträume fortgezahlt. Für die aktuell durch die Rentenversicherung vorgesehenen Fortzahlungszeiträume siehe "Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld".

[2] Der Krankengeldanspruch ruht regelmäßig für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld (siehe 6.3 "Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen"). Nähere Hinweise zur Berechnung des Krankengeldes für [korr.] Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben siehe 3.2.2.4 "Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben."

2.1.1.1.3.1.2 [korr.] Teilnehmende an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Anspruch auf Übergangsgeld

[1] Versicherte, für die ein Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 20 SGB VI besteht, haben bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit während der medizinischen Maßnahme zu Lasten der Rentenversicherung gleichzeitig auch einen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 1 SGB V – 1. Tatbestandsalternative), wenn ihr Versicherungsverhältnis einen solchen Anspruch umfasst (siehe 2.1.1.1 "Anspruchsberechtigter Personenkreis"). Der Krankengeldanspruch ruht regelmäßig für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld (siehe 6.3.1 "Übergangsgeld").

[2] Die Aussagen gelten gleichermaßen für das Anschlussübergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX sowie das Zwischenübergangsgeld nach § 71 Abs. 1 SGB IX sowie beim Bezug von Kurzarbeitergeld. Wird Kurzarbeitergeld bezogen, kommt eine Erstattung an [korr.] die Arbeitgebenden nach § 47b Abs. 4 SGB V für die Dauer des Übergangsgeldbezuges daher nicht in Betracht (siehe auch 2.1.1.1.2.5.2.5 "Fortzahlung im Zusammenhang mit Übergangsgeld").

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