[1] Ausgenommen vom Krankengeldanspruch sind nach § 44 Abs. 2 SGB V Versicherte, denen bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit i.d.R. kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ausfällt oder die i.d.R. nicht sofort auf die Gewährung von Sozialleistungen angewiesen sind, sondern aus eigenen Mitteln den Wegfall des Arbeitseinkommens – jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum – überbrücken können und damit die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes hier nicht erforderlich ist.

[2] Hiernach ist der Krankengeldanspruch grundsätzlich ausgeschlossen für:

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