[1] Folgen unterschiedliche Entgeltersatzleistungen direkt aufeinander, gilt nach § 69 SGB IX die sog. Kontinuität der Bemessungsgrundlage.

[2] Haben Versicherte z.B. Übergangsgeld bezogen und schließt sich daran aufgrund von fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeldanspruch an, so wird bei der Berechnung des Krankengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen. Hierbei ist die für die Krankenversicherung gültige Beitragsbemessungsgrenze zu beachten.

[3] Die Berechnung des Regelentgelts für Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt abweichend (siehe 3.2.2.4 "Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben")

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