[1] Beginnt die Arbeitsunfähigkeit zeitgleich mit dem ersten Tag oder während des Anspruchszeitraums für Kurzarbeitergeld, wird zu Lasten der Agentur für Arbeit bis zum Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs (längstens jedoch bis zum Ende der Kurzarbeitsperiode) das Kurzarbeitergeld zusätzlich zur reduzierten Entgeltfortzahlung gezahlt.

Beispiel 117 – AU-Beginn während KUG-Anspruchszeitraum [Beispiel redaktionell bearbeitet]

Durch die Agentur für Arbeit genehmigter Bezugszeitraum KUG 1.6. bis 31.10.
AU (während KUG) 28.8.
Ende Entgelfortzahlung 8.10.
Ergebnis:
Für die AU vom 28.8. bis 8.10. zahlt der/die Arbeitgebende entsprechend der verkürzten Arbeitszeit das reduzierte Entgelt weiter und zusätzlich KUG zu Lasten der Agentur für Arbeit. Der Erstattungsantrag für das KUG ist für den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum an die Agentur für Arbeit zu richten.

Beispiel 118 – AU-Beginn während KUG-Anspruchszeitraum mit Ende Entgeltfortzahlung nach Ende KUG [Beispiel redaktionell bearbeitet]

Durch die Agentur für Arbeit genehmigter Bezugszeitraum KUG 1.6. bis 30.9.
AU (während KUG) 28.8.
Ende Entgelfortzahlung 8.10.
Ergebnis:
Für die AU vom 28.8. bis längstens 30.9. (Ende der KUG-Arbeitsperiode) zahlt der/die Arbeitgebende entsprechend der verkürzten Arbeitszeit das reduzierte Entgelt weiter und zusätzlich KUG zu Lasten der Agentur für Arbeit.

[2] Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr, wird das Krankengeld aus dem regelmäßigen Arbeitsentgelt berechnet, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (§ 47b Abs. 3 SGB V).

Beispiel 119 – AU-Beginn während KUG-Anspruchszeitraum mit Ende Entgeltfortzahlung nach Ende KUG [Beispiel redaktionell bearbeitet]

Durch die Agentur für Arbeit genehmigter Bezugszeitraum KUG 1.6. bis 30.11.
AU (während KUG) 8.9. bis 31.10.
Ende Entgelfortzahlung 19.10.
Krankengeld 20.10. bis 31.10.
Ergebnis:
Für die AU vom 8.9. bis 19.10. zahlt der/die Arbeitgebende entsprechend der verkürzten Arbeitszeit das reduzierte Entgelt weiter und zusätzlich KUG zu Lasten der Agentur für Arbeit. Der Erstattungsantrag für das KUG ist für den Entgeltfortzahlungszeitraum vom 8.9. bis 19.10. an die Agentur für Arbeit zu richten.
Die Krankenkasse zahlt vom 20.10. bis zum 31.10. das Krankengeld in Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls (Bemessungszeitraum ist der Monat vor Beginn des KUG – Mai) erzielt wurde.

[3] Der Wortlaut des § 47b Abs. 3 SGB V stellt – anders als § 47b Abs. 2 SGB V – für die Berechnung des Regelentgelts nicht auf den zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum ab, sondern eindeutig auf den dem Eintritt des Arbeitsausfalls vorangegangenen Entgeltabrechnungszeitraum. Das noch zum Recht der RVO ergangene BSG-Urteil vom 25.6.1975, 5 RKn 3/75, nach dem der Geldfaktor aus dem Arbeitsentgelt des zuletzt vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums und der Zeitfaktor von [korr.] der vor Eintritt des Arbeitsausfalls maßgebenden Zahl der regelmäßigen kalendertäglichen Arbeitsstunden zugrunde gelegt werden soll, ist nach Auffassung der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des GKV-Spitzenverbandes nicht mehr anzuwenden.

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