[1] Versicherte, die [akt.] Arbeitslosengeld nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) oder Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III) ruht, gleichwohl aber die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entsteht, haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen (siehe [korr.] 2.1.1.1.2.1.7.1 "Sperrzeit (§ 159 SGB III)", [korr.] 2.1.1.1.2.1.7.2 "Beziehende einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III)").

[2] Für die Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V. Weder [korr.] § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V noch § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V enthalten jedoch eine entsprechende Regelung, wonach der Anspruch auf Krankengeld während der Ruhenszeit wegen einer Urlaubsabgeltung nach § 157 SGB III ruht.

[3] Trotz der im Ergebnis eintretenden Besserstellung arbeitsunfähig erkrankter [korr.] Empfangender von Urlaubsabgeltungen gegenüber arbeitsfähigen Empfangenden, hat das BSG mit Urteil vom 30.5.2006, B 1 KR 26/05 R, entschieden, dass eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung weder nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V noch ggf. nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld führt. Insofern erhalten Versicherte neben einer Urlaubsabgeltung Krankengeld, wenn auch die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen.

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