[1] Wird das Krankengeld aus dem gekürzten Arbeitsentgelt berechnet, ist als (Vergleichs-) Nettoarbeitsentgelt i.S.d. § 23c SGB IV ebenfalls das gekürzte Arbeitsentgelt anzusehen. Die das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt (des gekürzten Arbeitsentgelts) um mehr als 50 EUR übersteigenden Zahlungen [korr.] der Arbeitgebenden sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und führen insoweit zum Ruhen des Krankengeldes (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

[2] Die Regelungen der § 23c SGB IV und § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sollen sicherstellen, dass Versicherte durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht bessergestellt werden als im Falle der Arbeitsfähigkeit. Daher ist der Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen i.S.d. § 23c SGB IV vom Netto-Krankengeld (Brutto-Krankengeld abzüglich der daraus vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung) abzuziehen.

Beispiel 156 – Krankengeld- und Sachbezug während der Arbeitsphase [2022 aktualisiert]

Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:
volle Arbeitsleistung 1.1. bis 30.6.
bezahlte Freistellungsphase 1.7. bis 31.12.
AU ab 15.3.
Entgeltfortzahlung bis 25.4.
Weitergewährter Sachbezug kalendertäglich 10,00 EUR
(Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt kalendertäglich 30,00 EUR
Brutto-Krankengeld kalendertäglich 27,00 EUR
Netto-Krankengeld kalendertäglich 23,76 EUR
Ergebnis:
Ab 26.4. ist Krankengeld auf Basis des um 50 % reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen. Das Netto-Krankengeld und die weitergewährten Sachbezüge (zusammen 33,76 EUR kalendertäglich) übersteigen das kalendertägliche (Vergleichs-) Nettoarbeitsentgelt um 3,76 EUR. Dieser Betrag wird beitragspflichtig, weil dieser (3,76 EUR x 30 Tage = 112,80 EUR) das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50,00 EUR überschreitet. Das (Netto-)Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrags der beitragspflichtigen Einnahme.

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