Dieses Gemeinsame Rundschreiben vom 7./8.9.2022 löst das "Gemeinsame Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und Verletztengeld zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII" vom 3.12.2020 ab.

Die Aktualisierung des Rundschreibens war insbesondere aufgrund des "Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften" vom 4.10.2021 und der dadurch erfolgten Einführung eines neuen Krankengeldanspruchs nach § 44b SGB V für eine bei stationärer Krankenhausbehandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld mit Wirkung zum 1.11.2022 erforderlich.

Zuletzt wurde das Gemeinsame Rundschreiben am 3.12.2020 aufgrund der Integration des "Gemeinsamen Rundschreibens zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes von SGB III-Leistungsbeziehern" vom 21.12.2009 aktualisiert. Durch die seinerzeit erfolgte Aufnahme der entsprechenden Textpassagen löste dieses Gemeinsame Rundschreiben somit das "Gemeinsame Rundschreiben zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes von SGB III-Leistungsbeziehern" vom 21.12.2009 ab. Auf die Besonderheiten des Krankengeldes bei Spende von Organen oder Geweben nach § 44a SGB V wird in diesem Rundschreiben nicht separat eingegangen, siehe insoweit "Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" vom 25.9.2015.

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Die Beispiele wurden weitestgehend unabhängig von Jahreszahlen gestaltet. Bei Beispielen mit einer jahresübergreifenden Betrachtung wurde statt den Jahreszahlen auf die Begriffe Vorjahr und Folgejahr zurückgegriffen.

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