[1] Analog dem Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III besteht ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld auch, wenn Arbeitnehmende zeitgleich mit oder während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig werden, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde (§ 98 Abs. 2 SGB III). Die Aussagen unter 2.1.1.1.2.5.2 "Fortzahlung des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsunfähigkeit" gelten daher grundsätzlich entsprechend.

[2] § 104 Abs. 4 Satz 1 SGB III sieht für das Saison-Kurzarbeitergeld vor, dass die Dauer des Arbeitsausfalls, für [korr.] den Saison-Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit geleistet wird, auf die Schlechtwetterzeit begrenzt ist und § 104 Abs. 1 bis 3 SGB III keine Anwendung finden. Das Saison-Kurzarbeitergeld wird jedoch gemäß § 325 Abs. 3 SGB III jeweils für den Kalendermonat beantragt und gewährt. Von daher wird die Voraussetzung "Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld" immer dann erfüllt, wenn die Erkrankung im Anspruchszeitraum (also auch an dem Tag, an dem dieser beginnt = Erster des Monats) eintritt. Maßgebend ist der betriebliche Beginn der Saison-Kurzarbeit, nicht der individuelle und auch nicht der Beginn des Schlechtwetterzeitraums (1.11. bzw. 1.12.).

[3] Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr und tritt an dessen Stelle der sonst subsidiäre Anspruch auf Krankengeld, so ist dieser gegenüber dem Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorrangig.

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