3.1.1.1.1.2.1 Arbeitsaufnahme in einem noch nicht abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum
[1] Sofern bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer noch nicht vorliegt, weil das Arbeitsverhältnis bzw. die Beschäftigung erst während eines laufenden Entgeltabrechnungszeitraums aufgenommen wurde, ist das Arbeitsentgelt zu schätzen (vgl. BSG, Urteil vom 30.5.2006, B 1 KR 19/05 R). Ausgangspunkt für die Schätzung sind dabei in erster Linie die von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen und praktizierten Vereinbarungen (z.B. Arbeits- oder Tarifvertrag) über die Höhe des Arbeitsentgelts.
[2] Liegt kein vereinbartes Arbeitsentgelt, aber bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein abgeschlossener, aber noch nicht abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen. Liegt kein abgeschlossener Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Tage vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen.
[3] Auch variable [korr.] Entgeltbestandteile, welche aufgrund von individuellen Vereinbarungen voraussichtlich regelmäßig geleistet werden, sind bei der Schätzung entsprechend zu berücksichtigen. Führt eine Schätzung des Arbeitsentgelts nicht weiter, ist auf die Verhältnisse bei einem[/einer] gleichartig Beschäftigten abzustellen.
[4] Der Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis stellt ein neues Beschäftigungsverhältnis dar. Hinsichtlich der Berechnung des Regelentgelts gelten die vorgenannten Ausführungen.
Beispiel 48 – AU-Beginn im Monat des Beschäftigungsbeginns
Aufnahme der Beschäftigung |
16.1. |
Beginn der AU |
30.1. |
Monatliche Entgeltabrechnung am 15. des Folgemonats |
Kein vereinbartes Arbeitsentgelt |
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat |
Ergebnis: |
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das Arbeitsentgelt vom 16.1. bis 29.1. zugrunde zu legen. |
Beispiel 49 – AU-Beginn im Folgemonat des Beschäftigungsbeginns
Aufnahme der Beschäftigung |
16.1. |
Beginn der AU |
4.2. |
Monatliche Entgeltabrechnung am 15. des Folgemonats |
Kein vereinbartes Arbeitsentgelt |
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat |
Ergebnis: |
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das Arbeitsentgelt vom 16.1. bis 31.1. zugrunde zu legen. |
3.1.1.1.1.2.2 Arbeitsaufnahme in einem abgerechneten, aber weniger als vier Wochen umfassenden Entgeltabrechnungszeitraum
Liegt bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn er noch keine vier Wochen umfasst, weil das Beschäftigungsverhältnis erst während dieses Abrechnungszeitraumes begann.
Beispiel 50 – AU-Beginn im Monat des Beschäftigungsbeginns mit abgerechnetem Entgeltabrechnungszeitraum
Aufnahme der Beschäftigung |
6.8. |
Beginn der AU |
Dienstag, 30.8. |
Entgeltabrechnungszeitraum wöchentlich, Abrechnung am Freitag: |
a) vom 27.8. bis 2.9. |
b) vom 20.8. bis 26.8. |
c) vom 13.8. bis 19.8. |
d) vom 6.8. bis 12.8. |
Ergebnis: |
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das Arbeitsentgelt vom 6.8. bis 26.8. zugrunde zu legen. Der Entgeltabrechnungszeitraum a) vom 27.8. bis 2.9. bleibt unberücksichtigt, da dieser vor Beginn der AU (30.8.) noch nicht abgerechnet war. |
Beispiel 51 – AU-Beginn im Folgemonat des Beschäftigungsbeginns mit abgerechnetem Entgeltabrechnungszeitraum
Aufnahme der Beschäftigung |
16.1. |
Beginn der AU |
10.2. |
Monatliche Entgeltabrechnung |
Entgeltabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat |
Entgeltabrechnung am 5. des folgenden Monats, demnach Entgeltabrechnung für Januar am |
5.2. |
Ergebnis: |
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das Arbeitsentgelt vom 16.1. bis 31.1. zugrunde zu legen. |
3.1.1.1.1.2.3 Erneute Arbeitsunfähigkeit, bevor ein Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vier Wochen vorliegt
[1] Liegt zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn er weniger als vier Wochen umfasst.
Beispiel 52 – abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum bei kurzfristiger Wiedererkrankung [Beispiel redaktionell bearbeitet]
Ende der vorangegangenen AU |
24.1. |
Wiederaufnahme der Beschäftigung |
25.1. |
Beginn der erneuten AU |
25.2. |
Monatliche Entgeltabrechnung |
Entgeltabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat |
Entgeltabrechnung am 5. des folgenden Monats, demnach Entgeltabrechnung für Januar am |
5.2. |
Ergebnis: |
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Eintritt der erneuten AU erzielte Arbeitsentgelt, hier also das im Monat Januar (vom 25.1. bis 31.1.) erzielte Arbeitsentgelt, zugrunde zu legen. Sofern der/die Arbeitgebende für den Zeitraum vom 1.1. bis 24.1. oder für Teile dieses Zeitraums Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet hat, ist auch das für diese Zeit gezahlte Arbeitsentgelt bei der Ermittlung des Regelentgelts zu berücksichtigen. |
[2] Liegt zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist das Regelentgelt aus dem letzten a...