[1] Beginnt die Arbeitsunfähigkeit vor dem Anspruchszeitraum für Kurzarbeitergeld, entspricht das Krankengeld in seiner Höhe – solange Anspruch auf Fortzahlung des [korr.] Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht – dem Kurzarbeitergeld und wird zusätzlich zur verminderten Entgeltfortzahlung des Arbeitgebenden gezahlt. Der Anspruchszeitraum ist hierbei nicht mit dem tatsächlichen Bezug des Kurzarbeitergeldes gleichzusetzen, weil die Voraussetzung für die Leistungsfortzahlung nach § 98 Abs. 2 SGB III die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist. Da die Bezugsdauer nach § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB III mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, beginnt, ist diese Voraussetzung für die Leistungsfortzahlung auch dann erfüllt, wenn die Arbeitsunfähigkeit zwar vor dem ersten Tag der tatsächlichen Zahlung des Kurzarbeitergeldes, aber nach dem Beginn des ersten des ersten Kalendermonats, eintritt. Siehe hierzu auch 2.1.1.1.2.5.2 "Fortzahlung des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsunfähigkeit". Ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld kann demnach nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem ersten Tag des Kalendermonats, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, beginnt.
[2] Für Feier- und/oder Urlaubstage besteht laut Auskunft der BA kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da an diesen Tagen der Arbeitsausfall nicht wirtschaftlich bedingt ist. In diesen Fällen zahlen die [korr.] Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden aufgrund des fehlenden Kurzarbeitergeldes statt des Feiertags- bzw. Urlaubslohns wegen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG, weshalb für diese Tage der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 SGB V ruht. Waren die Arbeitnehmenden an den Feiertagen zur Arbeitsleistung verpflichtet, besteht hingegen grundsätzlich ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und demnach aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe [des] Kurzarbeitergeldes.
[3] Wie auch das Kurzarbeitergeld, wird das Krankengeld nach § 47b Abs. 4 Satz 2 SGB V vom [korr.] Arbeitgebenden errechnet und gezahlt. Das Kurzarbeitergeld wird dem [korr.] Arbeitgebenden von der Agentur für Arbeit, das Krankengeld nach § 47b Abs. 4 Satz 2 SGB V von der Krankenkasse erstattet. Sind in einem Anspruchszeitraum für Arbeitnehmende sowohl Zeiten von Kurzarbeitergeld als auch von Krankengeld nach § 47b Abs. 4 Satz 2 SGB V angefallen, ist der vom [korr.]Arbeitgebenden insgesamt verauslagte Betrag – in Abhängigkeit von der Anzahl der auf jede dieser Leistungen entfallenden Ausfalltage bzw. -stunden – anteilig von der Agentur für Arbeit bzw. der Krankenkasse zu erstatten.
Beispiel 115 – AU-Beginn vor dem KUG-Anspruchszeitraum mit Entgeltfortzahlung [Beispiel redaktionell bearbeitet]
Durch die Agentur für Arbeit genehmigter Bezugszeitraum KUG |
1.6. bis 31.10. |
AU (demnach vor KUG) |
20.5. bis 10.6. |
Leistungssatz aus Soll-Entgelt |
1.232,02 EUR |
Leistungssatz aus Ist-Entgelt |
666,92 EUR |
Nettoentgelt-Differenz nach Leistungstabelle (für KUG und KUG-Krankengeld insgesamt) |
565,10 EUR |
Arbeitsausfall im Juni |
75 Stunden |
davon im Zeitraum 1.6. bis 10.6. |
30 Stunden |
davon im Zeitraum 11.6. bis 30.6. |
45 Stunden |
Ergebnis: |
Für die AU vom 20.5. bis 31.5. zahlt der/die Arbeitgebende das Entgelt in voller Höhe weiter. |
Für die AU vom 1.6. bis 10.6. zahlt der/die Arbeitgebende das reduzierte Entgelt entsprechend der verkürzten Arbeitszeit fort und zusätzlich das Krankengeld in Höhe KUG für 30 Stunden. |
30 Fehlstunden x 565,10 EUR 75 Fehlstunden gesamt |
= 226, 04 EUR |
Für die Zeit vom 11.6. bis 30.6. zahlt der/die Arbeitgebende neben dem reduzierten Entgelt für die verkürzte Arbeitszeit Kurzarbeitergeld für 45 Stunden (im "Auftrag" der Agentur für Arbeit) aus. |
45 Fehlstunden x 565,10 EUR 75 Fehlstunden gesamt |
= 339,06 EUR |
Der/Die Arbeitgebende stellt somit zwei Erstattungsanträge im Monat Juni: 1. an die Krankenkasse in Höhe von 226,04 EUR und 2. an die Agentur für Arbeit in Höhe von 339,06 EUR. |
[4] Besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch nicht oder nicht mehr, wird Krankengeld von der Krankenkasse im Rahmen des § 47 SGB V gezahlt.
Beispiel 116 – AU-Beginn vor dem KUG-Anspruchszeitraum mit verkürzter Entgeltfortzahlung [Beispiel redaktionell bearbeitet]
Durch die Agentur für Arbeit genehmigter Bezugszeitraum KUG |
1.6. bis 31.10. |
AU (demnach vor KUG) |
20.5. bis 10.6. |
Ende Entgeltfortzahlung wegen Vorerkrankungen |
03.06. |
Krankengeldzahlung vom |
4.6. bis 10.6. |
Leistungssatz aus Soll-Entgelt |
1.232,02 EUR |
Leistungssatz aus Ist-Entgelt |
666,92 EUR |
Nettoentgelt-Differenz nach Leistungstabelle (für KUG und KUG-Krankengeld insgesamt) |
565,10 EUR |
Ergebnis: |
Für die AU vom 20.5. bis 31.5. zahlt der/die Arbeitgebende das Entgelt in voller Höhe weiter. |
Für die AU vom 1.6. bis 3.6. zahlt der/die Arbeitgebende das reduzierte Entgelt entsprechend der verkürzten Arbeitszeit fort und zusätzlich das Krankengeld in Höhe KUG. |
Für die Zeit vom 4.6. bis 10.6. zahlt die Krankenkasse das Kranke... |