[1] Versicherte, die [korr.] Arbeitslosengeld nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) ruht, haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
[2] Mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) vom 4.4.2017 ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V dahingehend angepasst worden, dass nunmehr ab dem 1.8.2017 die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für die Zeit besteht, für die Versicherte Arbeitslosengeld beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht.
[3] Hierdurch wird erreicht, dass grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag einer Sperrzeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Diese Versicherungspflicht beginnt frühestens mit dem Tag, an dem Arbeitslosengeld allein aufgrund des Ruhens wegen einer Sperrzeit nicht bezogen wird und somit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sowie der Antrag auf Arbeitslosengeld vorliegen.
[4] Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld bereits vor dem tatsächlichen Ende einer Beschäftigung gestellt wird, dennoch können weiterhin Fallgestaltungen auftreten, in denen sich die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nicht nahtlos an das Beschäftigungsende anschließt.
Beispiel 8 – Eintritt einer späteren Versicherungspflicht
Beschäftigungsende aufgrund eigener Kündigung zum |
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31.3. |
Sperrzeit wegen der eigenen Kündigung |
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1.4. bis 23.6. |
Antrag auf Arbeitslosengeld wegen des Bewusstseins der Sperrzeit |
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20.4. |
Ergebnis: |
Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung tritt erst mit der Arbeitslosmeldung am 20.4. ein. |
[5] Tritt eine Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund der Arbeitslosigkeit ein, kann ein Anspruch auf Krankengeld ausschließlich im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V bestehen, wenn die Voraussetzungen für das Krankengeld (z.B. Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld vor Eintritt des nachgehenden Leistungsanspruchs) bereits innerhalb eines Monats nach dem Ende der Beschäftigung vorliegen (siehe 2.1.1.1.8 "Nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V)").
[6] Tritt eine Arbeitsunfähigkeit nach Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund der Arbeitslosigkeit ein, kann ein Anspruch auf Krankengeld nach dem Ende der Sperrzeit in Betracht kommen, wenn die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Für die Dauer der Sperrzeit besteht ein Anspruch auf Krankengeld, dieser ruht jedoch nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V (siehe 6.3.2 "Arbeitslosengeld").
[7] Im Falle einer fortbestehenden Mitgliedschaft nach § 192 SGB V, bei der die Arbeitsunfähigkeit während der Beschäftigung eingetreten ist und das Krankengeld aus dem Entgelt der Beschäftigung berechnet wird, kommt es nicht zum Ruhen des Krankengeldes nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V, auch wenn für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung eine Sperrzeit durch die BA gemeldet wird. Es besteht in diesem Fall wegen der fehlenden Verfügbarkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 138 SGB III). Da kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, kann dieser auch nicht ruhen, weshalb auch der § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V keine Wirkung entfalten kann.