Zusammenfassung

Betreff: Rundschreiben zur Entgeltanpassung für außertariflich Beschäftigte
hier: Erläuterungen zu den Entgeltanpassungen entsprechend BBVAnpG 2016/2017
Bezug:
  1. BMI-RdSchr. vom 14.09.2009, D 5 - 220 234
  2. BMI-RdSchr. vom 30.08.2012, D 5 - 220 234
  3. BMI-RdSchr. vom 28.11.2014, D 5 - 31000/21#2
Aktenzeichen: D5-3100/21#2

1 Grundsatz

Die Entgelte der Beschäftigten mit einem außertariflichen Entgelt richten sich nach den Bezugsrundschreiben. Angesichts der Anpassung der Entgelte durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017) vom 21. November 2016 (BGBl. I, S. 2570) werden folgende Hinweise gegeben:

2 Arbeitsverträge nach Anlagen 1a und 1b des BMI-Rundschreibens vom 14. September 2009 ("AT B außen", "AT B innen")

Das in den Musterarbeitsverträgen "AT B außen" und "AT B innen" vereinbarte außertarifliche Entgelt nimmt an den allgemeinen Besoldungsanpassungen bei Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 1 Bundesbesoldungsgesetz teil (§ 3 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 der oben genannten Musterarbeitsverträge). Danach erhöht sich das bisherige monatliche Entgelt von 6.758,57 Euro wie folgt:

  • zum 1. März 2016 um 2,2 Prozent auf 6.907,26 Euro
  • zum 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent auf 7.069,58 Euro.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vereinbarung von Verträgen nach den Musterarbeitsverträgen "AT B außen" und "AT B innen" eine B 1-Planstelle nicht ausreicht, da aus haushaltsrechtlichen Gründen eine Planstelle nur für eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer der vergleichbaren oder einer niedrigeren Entgeltgruppe in Anspruch genommen werden darf (vgl. Nr. 2.1 zu § 49 BHO).

3 Arbeitsverträge nach Anlagen 2a bis 4b des BMI-Rundschreibens vom 14. September 2009

Die in den Musterarbeitsverträgen nach Anlage 2a bis Anlage 4b vereinbarten Entgelte richten sich betragsmäßig nach der Besoldung der entsprechenden Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten und erhöhen sich damit entsprechend dem BBVAnpG 2016/2017.

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