Betreff: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
Hier: Durchführungshinweise zu Abschnitt III TVöD (Entgelt) sowie zu § 17 TVÜ-Bund (Eingruppierung) und § 10 und § 18 TVÜ-Bund
Bezug:
- Mein Rundschreiben vom 22. September 2005 - D II 2 - 220 210/640
- Mein Informationspapier vom 23. März 2005 - D II 2 - 220 233-50/0
Am 13. September 2005 haben der Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie die Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und ergänzende Tarifverträge unterzeichnet. Das neue Tarifrecht hat am 1. Oktober 2005 die bisher für den öffentlichen Dienst des Bundes geltenden Manteltarifverträge BAT/BAT-O und MTArb/MTArb-O einschließlich der Mehrzahl der ergänzenden, ersetzenden und ändernden Tarifverträge abgelöst.
Ich weise darauf hin, dass damit auch sämtliche Rundschreiben und alle durch Rundschreiben bekannt gegebenen Regelungen zum BAT/BAT-O und MTArb/MTArb-O sowie die diese Tarifverträge ergänzenden, ersetzenden und ändernden Tarifverträge am 1. Oktober 2005 ihre Gültigkeit verloren haben, es sei denn, diese werden durch Rundschreiben nach dem 1. August 2005 ausdrücklich bestätigt oder neu geregelt. Dies gilt insbesondere auch für durch Rundschreiben geregelte über- und außertarifliche generelle Maßnahmen, über- und außertariflich getroffene Einzelfallregelungen bleiben davon jedoch unberührt.
Vor dem 1. August 2005 ergangene Rundschreiben und durch Rundschreiben bekannt gegebene Regelungen behalten jedoch weiterhin ihre Gültigkeit, soweit sie zu den in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C abschließend aufgelisteten Tarifverträgen, die im Geltungsbereich des TVöD fortgelten, ergangen sind, oder sich auf Tarifverträge beziehen, für die nach Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B (Negativliste) ein abweichender Zeitpunkt für das Außer-Kraft-Treten vereinbart worden ist. In den letztgenannten Fällen verlieren die dazu ergangenen Rundschreiben spätestens mit Außer-Kraft-Treten der zu Grunde liegenden tarifvertraglichen Regelung ihre Gültigkeit.
Als Arbeitshilfe ist in Anlage 1 eine tabellarische Übersicht der nach dem 1. August 2005 ergangenen Rundschreiben beigefügt. Diese Übersicht wird fortwährend aktualisiert und bildet die Grundlage einer Rundschreibens-Datenbank, welche auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern eingestellt wird. Mit Hilfe der in Word üblichen Funktionen kann in der Datenbank nach Datum, Aktenzeichen, Tarifvertrag, Paragraph sowie nach Stichworten sortiert und gesucht und über entsprechende Links auf die betreffenden Rundschreiben unmi ttelbar zugegriffen werden. Diese Datenbank soll perspektivisch alle geltenden Rundschreiben des Bundesmi nisteriums des Innern zum Tarifrecht erfassen.
Die in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C aufgelisteten, im Geltungsbereich des TVöD fortgeltenden Tarifverträge werden sukzessive redaktionell angepasst. Entsprechende Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften betreffen zunächst folgende Tarifverträge:
- Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ),
- Tarifvertrag Altersversorgung – ATV,
- Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw),
- Umzugstarifvertrag
- Rationalisierungsschutztarifverträge.
Die Ergebnisse werden nach Abschluss der einzelnen Verhandlungen durch Rundscheiben bekannt gegeben.
Zu den den TVöD ergänzenden Tarifverträgen gehört insbesondere auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund). Dazu habe ich mit Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 – D II 2 – 220 210/643 – erste Hinweise zur Durchführung gegeben.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gebe ich mit diesem Rundschreiben Hinweise zur Durchführung des Abschnittes III TVöD (Entgelt) sowie zu § 17 TVÜ-Bund (Eingruppierung), § 10 TVÜ-Bund und § 18 TVÜ-Bund (Übergangsregelungen zur vorübergehenden bzw. vertretungsweisen Übertragung höherwertiger Tätigkeit).
In diesem Rundschreiben vorgesehene außertarifliche Maßnahmen sind jederzeit widerruflich und begründen für die Beschäftigten keinen Vertrauensschutz. Die Beschäftigten bitte ich in diesen Fällen entsprechend zu unterrichten.
Es ist beabsichtigt, die Durchführungshinweise fortlaufend zu aktualisieren und zu ergänzen. Die Durchführungshinweise zu den Abschnitten I und II sowie IV bis VI TVöD (u.a. auch mit aktualisierten Arbeitsvertragsmustern) werden in Kürze mit einem weiteren Rundscheiben bekannt gegeben.
In diesem Rundschreiben zitierte Paragraphen ohne Tarifvertragsangabe sind solche des TVöD. Die Beispiele beziehen sich regelmäßig auf das Tarifgebiet West, sofern nicht ausdrücklich auf das Tarifgebiet Ost Bezug genommen worden ist.
Durchführungshinweise im Einzelnen: