In der Entgeltordnung sind die Tätigkeitsmerkmale vereinbart worden, nach der sich die Eingruppierung richtet (§ 12 [Bund] Abs. 1 Satz 1 TVöD). Die Entgeltordnung ist Anlage 1 zum TV EntgO Bund. Jedem Tätigkeitsmerkmal ist unmittelbar eine Entgeltgruppe zugeordnet, welche für die Höhe des Entgelts der Entgelttabelle ausschlaggebend ist. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung ersetzen ab dem 1. Januar 2014 die vorherigen – übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2013 geltenden – Eingruppierungsvorschriften für Angestellte (Anlage 1a, 1b zum BAT – Vergütungsordnung) und für Arbeiter (Anlage 1 TV LohngrV). In der Entgeltordnung sind die bisherigen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte und Arbeiter zusammengeführt worden. Die früheren Statusgruppen spielen für die Eingruppierung grundsätzlich keine Rolle mehr. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Handhabung ist die Entgeltordnung grundsätzlich nach Berufsgruppen gegliedert. Zur Geltung der einzelnen Teile siehe Teil C Ziffer 2.3.
1.1 Gliederung
Die Entgeltordnung des Bundes gliedert sich in folgende sechs Teile:
Teil I enthält im Wesentlichen die Tätigkeitsmerkmale der früheren ersten Fallgruppen aus dem Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT. Teil II enthält die ehemaligen Oberbegriffe für Arbeiter aus dem Allgemeinen Teil des Lohngruppenverzeichnisses. In Teil III sind die Tätigkeitsmerkmale aus den für den Bundesbereich geltenden besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Teile I, II und III der Anlage 1a zum BAT sowie die Beispiele und Ferner-Merkmale aus dem Allgemeinen Teil des Lohngruppenverzeichnisses aufgegangen. Darüber hinaus sind sie aktualisiert und zum Teil neu vereinbart worden. Teil IV enthält die besonderen Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des BMVg, die bisher in Teil III der Anlage 1a zum BAT sowie in den Sonderverzeichnissen 2a und 2b des Lohngruppenverzeichnisses enthalten waren. Zudem enthält dieser Teil (weil es Krankenhäuser beim Bund nur im Bereich des BMVg gibt) die Tätigkeitsmerkmale für den Pflegedienst (bisher Anlage 1b zum BAT). Teil V enthält die zum Teil völlig neu vereinbarten besonderen Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des BMVI (bisher in Teil III der Anlage 1a zum BAT sowie in den Sonderverzeichnissen 2d, 2e und 2f des Lohngruppenverzeichnisses enthalten). Teil VI enthält besondere Tätigkeitsmerkmale für die Bundespolizei (bisher Sonderverzeichnis 2h des Lohngruppenverzeichnisses).
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Handhabung ist die Entgeltordnung grundsätzlich nach Berufsgruppen gegliedert.
1.2 Modernisierung der Tätigkeitsmerkmale
Eine Vielzahl der früheren Tätigkeitsmerkmale für Angestellte und Arbeiter waren aufgrund technischer Entwicklungen (z. B. im IT-Bereich), aufgrund eines Wandels bei Berufs- oder Bildungsabschlüssen (z. B. in Folge des Bologna-Prozesses) oder aufgrund des Wandels von Berufsbildern (z. B. bei Beschäftigten im Fremdsprachendienst und bei Restauratoren) kaum oder nur noch sehr schwer anwendbar. Deshalb wurden alle früheren Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung und des Lohngruppenverzeichnisses zunächst dahingehend geprüft, ob sie weiterhin benötigt werden. Daraufhin sind alle verbliebenen Tätigkeitsmerkmale auf ihren Aktualisierungsbedarf geprüft und ggf. modernisiert worden. Teilweise sind ganze Berufsgruppen (z. B. Beschäftigte in der Informationstechnik, Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik oder Fachkräfte für Lagerlogistik) oder ganze Teile der Entgeltordnung (z. B. Teil V für den Bereich des BMVI) umfassend neu geregelt worden. Allerdings konnte in den Verhandlungen auch nicht jeder Bereich modernisiert werden.
1.3 Höhere Eingruppierungen – nicht berufsgruppenspezifische Tatbestände
In der Entgeltordnung sind vielfach – im Vergleich zum früheren Recht – höhere Eingruppierungen vereinbart worden. Nachfolgend werden allgemeine, nicht berufsgruppenspezifische Bereiche mit höheren Eingruppierungen aufgelistet, welche sich über die gesamte Entgeltordnung erstrecken. Eine Auflistung der berufsgruppenspezifischen höheren Eingruppierungen aus Teil III der Entgeltordnung wird in einem gesonderten Rundschreiben folgen. In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte müssen die Höhergruppierung beantragen (§ 26 Abs. 1 TVÜ-Bund, siehe Teil E Ziffer 1.4).
1.3.1 Berücksichtigung von bis zu sechsjährigen Aufstiegen nach dem BAT in den Entgeltgruppen 2 bis 8
Mit der Einführung des TVöD sind die früheren Aufstiege der Angestellten und der Arbeiter als Instrument der Höhergruppierung ohne Tätigkeitswechsel weggefallen. In der Entgeltordnung haben sich Bund und Gewerkschaften darauf verständigt, dass die Beschäftigten mit "Angestelltentätigkeiten" der Entgeltgruppen 2 bis ...