In Teil I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1 zum TV LohngrV waren nicht nur (in den ersten Fallgruppen) Oberbegriffe geregelt, sondern auch Tätigkeitsmerkmale für eine Reihe von anderen Berufsgruppen in Form von Beispielen oder sogenannten Ferner-Merkmalen (z. B. Hausmeister, Küchenhilfskräfte). Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten sind in Teil II, die Tätigkeitsmerkmale für besondere Berufsgruppen in Teil III der Entgeltordnung geregelt. In der Anlage 4 zu diesem Rundschreiben ist als Arbeitshilfe eine Synopse beigefügt, aus der sich ergibt, an welcher Stelle der Entgeltordnung Tätigkeitsmerkmale aus Teil I der Anlage 1 zum TV LohngrV (ggf. modifiziert) wieder vereinbart wurden oder ob Tätigkeitsmerkmale gestrichen wurden.

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