Ist einer oder einem Beschäftigten eine Tätigkeit übertragen worden, die unter ein Tätigkeitsmerkmal der Teile III, IV, V oder VI zu subsumieren ist, das eine Voraussetzung in der Person enthält (§ 6 TV EntgO Bund), die die oder der Beschäftigte aber nicht erfüllt, finden dennoch die Tätigkeitsmerkmale des jeweiligen Teils und Abschnitts Anwendung, weil diese für die darin geregelten Tätigkeiten abschließend sind. Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II gelten nicht. Die oder der Beschäftigte ist dann eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert, als sich nach dem Tätigkeitsmerkmal ergeben würde (§ 12 TV EntgO Bund). Dies wird in Beispiel 6 aus der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund erläutert:

Beispiel 6 (Bibliotheksdienst)

Einem Beschäftigen ist ausschließlich die Tätigkeit eines Beschäftigten mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit im Bibliotheksdienst übertragen worden. Der Beschäftigte verfügt aber nicht über die geforderte einschlägige Hochschulbildung und erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des "sonstigen Beschäftigten". Dies führt aber nicht dazu, dass deswegen die Tätigkeitsmerkmale für den Bibliotheksdienst keine Anwendung finden würden. Da die Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b des Teils III Abschnitt 2 (Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten) erfüllt, sind die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts für ihn abschließend. Denn nach § 3 kommt es nur darauf an, dass die Tätigkeit des Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal erfüllt. Der Beschäftigte ist mangels Erfüllung der geforderten Voraussetzungen in der Person gemäß § 12 Abs. 2 TV EntgO Bund eine Entgeltgruppe niedriger und somit in der Entgeltgruppe 9a eingruppiert. Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II gelten nicht (§ 3 Abs. 2 TV EntgO Bund). Selbst wenn die Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 des Teils I erfüllen würde (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen ohne das Erfordernis einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung), bliebe es bei der Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a nach Teil III Abschnitt 2 (§ 3 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).

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