Die Entgeltordnung enthält viele Tätigkeitsmerkmale ab der Entgeltgruppe 9b, die die Anforderung einer abgeschlossenen Hochschulbildung enthalten (z. B. Teil III Abschnitt 2 [Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten] oder in Teil III Abschnitt 24 [Beschäftigte in der Informationstechnik]). Die Entgeltordnung enthält erstmals in § 8 TV EntgO Bund eine zentrale Definition der Hochschulbildung, die die sich aus dem Bologna-Prozess ergebenden Änderungen berücksichtigt. Inhaltlich beschreibt die Hochschulbildung das Niveau des Bachelor-Abschlusses bzw. des bisherigen Fachhochschulabschlusses.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich abweichend von § 8 Satz 3 ("Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein") damit einverstanden, dass diese Anforderung bei Einstellungen ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2022 vorübergehend in der Weise ausgesetzt wird, dass auf die formale Akkreditierung verzichtet werden kann, wenn hinreichend sichergestellt ist, dass der Studienabschluss den Qualitätsstandard eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses genügt. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn es sich bei der Hochschule um eine staatliche Hochschule oder um eine Hochschule in der Trägerschaft der öffentlichen Hand handelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?