Die Tätigkeitsmerkmale für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in Teil III Abschnitt 3 der Entgeltordnung entsprechen ohne inhaltliche Änderung den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Der neu aufgenommene Zusatz "mit entsprechender Tätigkeit" in den beiden Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 14 stellt klar, dass es für die Eingruppierung auf die Tätigkeit ankommt; der Bildungsabschluss allein reicht nicht aus; vgl. Teil D Ziffer 1.6. Eine materielle Änderung gegenüber dem bisherigen Recht ergibt sich hieraus nicht. Die Überleitung der in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten aus der Entgeltgruppe 13, die bis zum 31. Dezember 2013 eine Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-Bund erhalten haben, in die Entgeltgruppe 14 erfolgt ohne Antrag gemäß § 27 Abs. 1 TVÜ-Bund; vgl. Teil E Ziffer 1.5.1.

EG Tätigkeitsmerkmal EG TVÜ Anlage
Teil III Abschn. 3 EntgO Bund

Teil I Anlage 1a zum BAT

(VergGr./FGr.)
2[*] 4
15

FGr. 1

Ärztinnen und Ärzte als Leiterinnen oder Leiter des Blutspendedienstes außerhalb von Krankenhäusern.

I b / 12

Ärzte als Leiter von Blutzentralen außerhalb der Anstalten und Heime gemäß SR 2a und SR 2e III.
15 15
15

FGr. 2

Ärztinnen und Ärzte, denen mindestens fünf Ärztinnen oder Ärzte oder Zahnärztinnen oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

I a / 8

Ärzte, denen mindestens fünf Ärzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
15 15
15

FGr. 3

Zahnärztinnen und Zahnärzte, denen mindestens fünf Zahnärztinnen oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

I a / 15

Zahnärzte, denen mindestens fünf Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
15 15
15

FGr. 4

Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit.

I b / 7

Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit.
15 15
15

FGr. 5

Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit.

I b / 19

Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit.
15 15
14

FGr. 1

Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit.

II a / 4 → lb / 13 (5 Jahre)

Ärzte
14 13 +
Zulage

I b / 11

Ärzte außerhalb der Anstalten und Heime gemäß SR 2a und SR 2e III, denen mindestens zwei Ärzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
14 14
14

FGr. 2

Zahnärztinnen und Zahnärzte mit entsprechender Tätigkeit.

II a / 7 → lb / 22 (5 Jahre)

Zahnärzte
14 13 +
Zulage

Die Tätigkeitsmerkmale Vergütungsgruppe I Fallgruppen 4 und 6 der Anlage 1a zum BAT sind in der Entgeltordnung nicht mehr vereinbart worden; vgl. § 1 Abs. 2 Buchst. b TVöD. Nach diesen Tätigkeitsmerkmalen eingruppierte und in den TVöD in die Entgeltgruppe 15Ü übergeleitete Beschäftigte erhalten ein Tabellenentgelt gemäß § 19 Abs. 2 TVÜ-Bund. Die Tätigkeitsmerkmale für Ärzte und Zahnärzte in Anstalten und Heimen der Vergütungsgruppe I a Fallgruppen 5 und 14, Vergütungsgruppe I b Fallgruppen 8 bis 10 und Fallgruppen 20 und 21 sind beim Bund nicht vorhanden und deshalb entfallen; siehe auch Anlage 3 dieses Rundschreibens.

[*] Angaben nach erfolgtem Aufstieg

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?