4.3.32.1 Allgemeines
Den neuen Tätigkeitsmerkmalen für geprüfte Meisterinnen und Meister (Teil III Abschnitt 32 der Entgeltordnung) liegen die Tätigkeitsmerkmale für "Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung" des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT zugrunde.
§ 10 Abs. 1 TV EntgO Bund enthält eine neue Definition der geprüften Meisterinnen und Meister, die sich bisher aus den in den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT enthaltenen Begriffen "Handwerksmeister, Industriemeister" sowie der entsprechenden Protokollnotiz Nr. 3 ergab. Siehe Teil C Ziffer 3.6.1. Die Voraussetzung in der Person "Meister mit erfolgreich abgeschlossener Sonderausbildung" ist in der Vorbemerkung des Abschnitts inhaltlich im Wesentlichen unverändert definiert.
4.3.32.2 Nicht mehr vereinbarte oder an anderer Stelle geregelte Tätigkeitsmerkmale
Funktionsmeister
Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte, denen Meistertätigkeiten übertragen wurden, ohne dass sie eine Meisterprüfung bestanden haben, wurden nicht mehr vereinbart (sog. Funktionsmeister, die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT lauteten "Meister"). Es ist dabei davon ausgegangen worden, dass Meistertätigkeiten in aller Regel nur noch geprüften Meisterinnen oder Meistern übertragen werden. Sollten im Einzelfall gleichwohl Beschäftigten ohne bestandene Meisterprüfung Meistertätigkeiten übertragen werden, so sind diese gleichwohl nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschnitt 32 eingruppiert, allerdings nach § 12 Abs. 1 TV EntgO Bund bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen eines der Tätigkeitsmerkmale eine Entgeltgruppe niedriger.
Maschinenmeister
Tätigkeitsmerkmale für Maschinenmeister wurden nicht mehr vereinbart. Es wurde auch insofern davon ausgegangen, dass Tätigkeiten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale für Maschinenmeister nicht mehr übertragen werden. Sollten im Einzelfall Beschäftigten noch derartige oder ähnliche Tätigkeiten übertragen werden, so ist jeweils zu prüfen, nach welchen Tätigkeitsmerkmalen sie eingruppiert sind. In Frage kommt in diesen Fällen – je nach Ausgestaltung der übertragenen Tätigkeit im Einzelfall – eine Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik (Teil III Abschnitt 19) oder ggf. den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten des Teils II.
Technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben
Die beiden in Vergütungsgruppen IVb Fallgruppen 1 und 2 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT geregelten Tätigkeitsmerkmale für technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben sind in der Entgeltordnung inhaltlich im Wesentlichen unverändert in Teil III Abschnitt 48 sowie – für Beschäftigte im Bereich des BMVg – in Teil IV Abschnitt 1 vereinbart worden.
Gärtnermeister und speziell geregelte Meister
Die Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschnitt 32 der Entgeltordnung gelten nicht für Tätigkeiten von Meistern, die in spezielleren Tätigkeitsmerkmalen geregelt sind. So gelten z. B. für Gärtnermeisterinnen und -meister (die auch im Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT geregelt waren) die Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschnitt 18 und für geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe die Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschnitt 5.
4.3.32.3 Neue Tätigkeitsmerkmale, Höhergruppierungsmöglichkeiten, Wegfall Zulagen
In der Entgeltordnung sind lediglich vier redaktionell aktualisierte Tätigkeitsmerkmale mit dem Grundmerkmal in der Entgeltgruppe 8, zwei Heraushebungsmerkmalen in der Entgeltgruppe 9a und einem weiteren Heraushebungsmerkmal in der Entgeltgruppe 9b geregelt. Es hat mit Ausnahme der in Ziffer 4.3.32.1 dargestellten Erweiterung des Anwendungsbereichs keine inhaltlichen Änderungen gegeben. Insbesondere sind die bisherigen Heraushebungen inhaltlich beibehalten worden; deswegen kann die Rechtsprechung z. B. zu dem Begriff der "großen Arbeitsstätte" weiterhin herangezogen werden.
Die Tätigkeitsmerkmale für geprüfte Meisterinnen und Meister sind höheren Entgeltgruppen zugeordnet worden als bisher. Hierdurch ergibt sich für viele in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte die Möglichkeit der Höhergruppierung auf Antrag. Allerdings entfällt gleichzeitig nach § 26 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund der Besitzstand für die Meisterzulage (in Höhe von zuletzt 38,35 EUR monatlich). Die Stufenzuordnung nach beantragter Höhergruppierung richtet sich in diesen Fällen nach § 26 Abs. 4 Sätze 2 und 3 TVÜ-Bund; siehe Teil E Ziffer 1.4.3.3.
Entgeltgruppe 8
Das Grundmerkmal in Entgeltgruppe 8 entspricht dem Grundmerkmal der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 mit vierjährigem Aufstieg nach V c Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT. Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind, ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 8 möglich. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die ...