Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Registraturen in Teil III Abschnitt 36 der Entgeltordnung enthalten im Wesentlichen inhaltsgleich die Tätigkeitsmerkmale aus Teil I der Anlage 1a zum BAT für Beschäftigte in Registraturen. In der neuen Vorbemerkung wird klargestellt, dass die Registraturtätigkeiten auch solche der elektronischen Schriftgutverwaltung umfassen.
Reine Registraturtätigkeit (Entgeltgruppe 2 bis 7)
Die reine Registraturtätigkeit, die bisher bereits in den Entgeltgruppen 2 bis 6 geregelt war, wurde um zwei weitere Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 7 erweitert. Hierbei handelt es sich um spezielle Heraushebungsmerkmale für Registraturbeschäftigte, die entweder fremdsprachliche Dokumente verwalten oder in einer Verschlusssachen-Registratur eingesetzt sind und die dafür geltenden speziellen Gegebenheiten zu beachten haben. Für Beschäftigte, die derartige Tätigkeiten zu mindestens 50 v. H. ihrer Gesamttätigkeit ausüben oder in diesen Bereichen eingesetzt sind, ist eine Höhergruppierung auf Antrag in die Entgeltgruppe 7 möglich.
Wie im Teil I der Entgeltordnung ist anstelle des Tätigkeitsmerkmals "… mit schwierigerer Tätigkeit" der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a mit dreijährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT ein neues Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 3 ("Registraturbeschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht") sowie in Entgeltgruppe 4 das Tätigkeitsmerkmal "Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten" vereinbart worden. Die Ausführungen zu den Entgeltgruppen 3 und 4 im Teil I gelten entsprechend (siehe Teil D Ziffer 2.2.1).
Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 (Eingruppierung nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ist nur dann eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 4 möglich, wenn ihre auszuübende Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals "schwierige Tätigkeiten" erfüllt. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Registraturbeschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppen VIII Fallgruppe 1a (mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2), die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden und nach der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert sind, haben Bestandsschutz für ihre Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund). Dasselbe gilt für Registraturbeschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 10 (mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2), die vor dem 1. Oktober2005 eingestellt wurden und nach der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind, sowie für Registraturbeschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 40 (mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 13), die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden und nach der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert sind.
Für alle anderen Registraturbeschäftigten ergeben sich durch die Entgeltordnung keine Änderungen.
Leiter von Registraturen (Entgeltgruppe 5 bis 9b)
Die Tätigkeitsmerkmale für Leiter von Registraturen aus den Vergütungsgruppen VII bis V b des Teils I der Anlage 1a zu BAT wurden ebenfalls inhaltsgleich in den Abschnitt 36 des Teils III der EntgO Bund übernommen. Höhergruppierungsmöglichkeiten auf Antrag ergeben sich hier keine.
Leiterinnen und Leiter von Registraturen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppen VII Fallgruppe 42a (mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2), die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden und nach der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind, haben Bestandsschutz für ihre Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
EG |
Tätigkeitsmerkmal |
EG TVÜ Anlage |
Teil III Abschn. 36 EntgO Bund |
Teil I der Anlage 1a zum BAT (VergGr./FGr.) |
2 |
4 |
9b |
Leiterinnen und Leiter von Registraturen, deren Tätigkeit sich durch die besondere Bedeutung der Registratur aus der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 oder 2 heraushebt. |
V b / 25 → IV b / 2 (6 Jahre) Leiter von Registraturen, deren Tätigkeit sich durch die besondere Bedeutung der Registratur aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 9 oder 10 heraushebt. |
9 gr. |
9 gr. |
9a |
FGr. 1 Leiterinnen und Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur, denen mindestens fünf Registraturbeschäftigte, davon zwei mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind. |
V b / 25a (ohne Aufstieg) Leiter einer nach Sac... |