Teil IV der Entgeltordnung enthält die besonderen Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des BMVg, die bisher in Teil III der Anlage 1a zum BAT sowie in den Sonderverzeichnissen 2a und 2b des Lohngruppenverzeichnisses enthalten waren. In dem Teil sind also in gleicher Weise frühere Angestellten- und Arbeitermerkmale aufgegangen. Teil IV der Entgeltordnung gliedert sich in 32 Abschnitte mit ca. 350 Tätigkeitsmerkmalen.

Teil V der Entgeltordnung enthält die zum Teil völlig neu vereinbarten besonderen Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des BMVI, die bisher in Teil II Abschnitt M und in Teil III Abschnitte B und D der Anlage 1a zum BAT sowie in den Sonderverzeichnissen 2d, 2e und 2f des Lohngruppenverzeichnisses enthalten waren. Auch in diesem Teil sind daher frühere Angestellten- und Arbeitermerkmale aufgegangen und verschmolzen worden. Schwerpunkt des Teils V bilden die Regelungen für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Da die bisherigen ca. 550 Tätigkeitsmerkmale weitgehend unbrauchbar geworden waren, gab es in Teil V einen sehr umfassenden Modernisierungsbedarf. Im Ergebnis konnten 200 weitgehend neue und zukunftsfeste Tätigkeitsmerkmale in einer neuen Struktur vereinbart werden. Mit den neuen Tätigkeitsmerkmalen konnten vielfach auch verbesserte Rahmenbedingungen für einen flexibleren und effizienteren Personaleinsatz festgelegt werden.

Teil VI der Entgeltordnung enthält besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich der Bundespolizei, die bisher im Sonderverzeichnis 2h des Lohngruppenverzeichnisses geregelt waren. Es haben sich nur vereinzelte inhaltliche Änderungen ergeben.

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