Zusammenfassung
BETREFF |
Tarifverhandlungen über die Entgeltordnung zum TVöD |
HIER |
Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der achten Ergänzung vom 9. September 2021 |
BEZUG |
Mein Rundschreiben vom 9. Juli 2019 - D5-31003/2#4 in der Fassung der siebten Ergänzung |
Mit diesem Einführungsrundschreiben werden der am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) und die Änderungstarifverträge Nr. 9 zum TVöD, Nr. 16 zum TVöD-BT-V und Nr. 7 zum TVÜ Bund, welche ich durch Rundschreiben vom 19. Februar 2014 (D 5 - 31003/2#4, D 5 - 31002/12#10) bekannt gegeben habe, erläutert und Hinweise zur Auslegung und Anwendung erteilt. In der ersten Ergänzung dieses Rundschreibens in der Fassung vom 30. Juni 2014 sind u. a. die Erläuterungen zu den Tätigkeitsmerkmalen für besondere Beschäftigtengruppen (Teil III der Entgeltordnung) hinzugefügt worden. In der zweiten Ergänzung dieses Rundschreibens in der Fassung vom 12. August 2014 sind u. a. Erläuterungen zu Auswirkungen auf persönliche Zulagen (Teil B, Ziffer 3.2) erweitert und Erläuterungen zu Vorzimmerkräften (Teil E, Ziffer 1.4.8) neu aufgenommen worden. In der dritten Ergänzung dieses Rundschreibens in der Fassung vom 21. November 2014 sind insbesondere Erläuterungen aufgenommen worden, die sich durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 ergeben haben (Bekanntgabe durch mein Rundschreiben vom 21. Oktober 2014 - D 5 - 31003/2#4). In der vierten Ergänzung dieses Rundschreibens in der Fassung vom 31. März 2015 wurden Hinweise zum Vorgehen bei Arbeitsplatzbewertungen gegeben sowie die dafür zugrunde zu legenden Vordrucke nebst Ausfüllhinweisen veröffentlicht. Außerdem wurden die Erläuterungen zu den Tätigkeitsmerkmalen für besondere Beschäftigtengruppen (Teil III der Entgeltordnung) ergänzt und die sich aus dem 2. Änderungstarifvertrag vom 18. Dezember 2014 zum TV EntgO Bund ergebenden Änderungen eingepflegt. Die ursprünglich als Anlage 2 veröffentlichten Arbeitsvertragsmuster sind mit der vierten Ergänzung dieses Rundschreibens entfallen.
Die Anlage 2 enthält nunmehr die Mustervordrucke für Tätigkeitsdarstellungen und - bewertungen nebst dazugehörigen Ausfüllhinweisen. Neue Arbeitsvertragsmuster werden in einem separaten Rundschreiben veröffentlicht.
In der fünften Ergänzung dieses Rundschreibens in der Fassung vom 16. Juni 2016 erfolgten Änderungen/Ergänzungen insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zum Begriff der "entsprechenden Tätigkeit" in den Entgeltgruppen 5 Fallgruppe 1, 9b Fallgruppe 2 und 13 des Teils I sowie zu den Abschnitten 23 und 24 des Teils III. Daneben wurden erläuternde Hinweise zur Besitzstandszulage für Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst gegeben.
In der sechsten Ergänzung dieses Rundschreibens in der Fassung vom 27. Januar 2017 sind im Wesentlichen die Änderungen des TV EntgO Bund aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 4 zum TV EntgO Bund vom 31. August 2016 aufgenommen worden. Im Vordergrund steht dabei die Neuregelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 TV EntgO Bund zur Ausbildungszulage in Vertretungsfällen.
In der siebten Ergänzung dieses Rundschreibens in der Fassung vom 9. Juli 2019 wurden die sich aus dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TV EntgO Bund vom 18. April 2018 ergebenden Änderungen aufgenommen, also insbesondere Ausführungen zur neu geschaffenen Entgeltgruppe 9c TVöD sowie den damit einhergehenden Überleitungsregelungen und Auswirkungen. Außerdem wurden die Erläuterungen zu Abschnitt I (Voraussetzungen in der Person) überarbeitet und bestehende Unklarheiten in der Praxis beseitigt. Erläuterungen zum sog. "Sonstigen" sollen helfen, dieses in der Praxis wichtige Eingruppierungsmerkmal besser zu nutzen und damit möglichen Schwierigkeiten bei der Fachkräftegewinnung zu begegnen.
In der achten Ergänzung wird über das geänderte Verfahren von Gutachtenanfragen zur Bewertung der Vergleichbarkeit ausländischer Hochschulabschlüsse mit den entsprechenden deutschen Hochschulabschlüssen bei der Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse (ZAB) informiert. Öffentliche Arbeitgeber können noch bis zum 31. Oktober 2021 Einzelanfragen an die ZAB stellen. Ab 1. November 2021 sind Zeugnisbewertungen von den Beschäftigten bzw. Bewerberinnen und Bewerbern vorzulegen.
Erläuterungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Teile IV bis VI Entgeltordnung erfolgen in Abstimmung mit den betroffenen Ressorts.
Mit Rundschreiben D 5 – 31002/12#10 vom 20. Februar 2014 wurden bereits Hinweise zur Reform der leistungsorientierten Bezahlung durch die Neufassung des § 18 (Bund) TVöD und die übertarifliche Einführung eines Leistungsprämien- und Leistungszulagensystems bekanntgegeben.
A Einführung
1. Allgemeines
Der Bund und die Gewerkschaften haben für die Tarifbeschäftigten des Bundes im Geltungsbereich des TVöD nach langjährigen Verhandlungen eine Vielzahl von Änderungen vereinbart. Das angesichts veränderter Berufsbilder und Anforderungsprofile im öffentlichen Dienst zum Teil stark veraltete Ei...