3.5.1 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Mit § 22 TVöD sind die Regelungen zum Entgelt im Krankheitsfall neu gefasst worden. Hauptsächliche Änderungen sind, dass das Entgelt ab dem 1. Oktober 2005 längstens bis zum Ende der 6. Woche fortgezahlt wird und der Krankengeldzuschuss statt wie bisher bis zum Ende der 26. Woche nunmehr längstens bis zum Ende der 39. Woche gezahlt wird.
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 1994 begonnen hat und fortbesteht, hatten nach § 71 BAT einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ende der 26. Woche. Auch für diesen Personenkreis besteht jetzt nach § 22 TVöD ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung längstens bis zum Ende der 6. Woche; allerdings wurde mit § 13 TVÜ abweichend von § 22 Abs. 2 TVöD für diese ein höherer Krankengeldzuschuss vereinbart. Zum Ausgleich für den Wegfall der Entgeltfortzahlung ab der 7. Woche wird der Krankengeldzuschuss gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 TVÜ in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD) gezahlt. Das Nettokrankengeld ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 TVÜ das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld.
Zu der besonderen Problematik von bisherigen Angestellten, die bis zum 30. September 2005 unter die Regelung des § 71 BAT / BAT-O fallen und bei einem privaten Unternehmen krankenversichert sind, wird auf das Rundschreiben vom 11. August 2005 – D II 2 – 220 200/25 verwiesen.
Eine besondere Besitzstandswahrung enthält § 13 Abs. 2 TVÜ für Fälle, in denen Beschäftigte schon vor dem 1. Oktober 2005 arbeitsunfähig waren und diese Arbeitsunfähigkeit über dieses Datum hinaus fortbesteht. Tritt nach dem 1. Oktober 2005 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden diese Zeiten auf die Fristen nach § 22 Abs. 3 TVöD angerechnet. Dadurch verkürzen sich die Bezugsfristen für den Krankengeldzuschuss entsprechend.
3.5.2 Beihilfen (Protokollerklärung zu § 13 TVÜ)
Für Beschäftigte des Bundes, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 1998 im Tarifgebiet West begründet worden ist, besteht ein bis dahin vorhandener Anspruch auf Beihilfe nach den bisher geltenden Regelungen zur Beihilfegewährung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer fort (BMI-Rundschreiben vom 23. Juni 1998 – D II 4 – 220 220-2b/1).
Änderungen der für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Beihilfevorschriften finden auch auf Beschäftigte des Bundes Anwendung. Auf das Rundschreiben vom 14. September 2005 – D II 2 – 220 220-2b/1 – wird hingewiesen.