Rundschreiben des BMI v. 10.10.2005 - AZ D II 2 – 220 210/643

Betreff: Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)
HIER: Bekanntgabe des Tarifvertrags mit Durchführungshinweisen

BEZUG: Mein Rundschreiben vom 22. September 2005, Az.: D II 2 – 220 210/640
Mein Informationspapier vom 23. März 2005, Az.: D II 2 – 220 233–50/0

Am 13. September 2005 haben die Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion, der Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und ergänzende Tarifverträge unterzeichnet. Das neue Tarifrecht hat am 1. Oktober 2005 die bisher für den öffentlichen Dienst des Bundes geltenden Manteltarifverträge BAT / BAT-O und MTArb / MTArb-O einschließlich der Mehrzahl der ergänzenden Tarifverträge abgelöst.

Der Wechsel in das neue Tarifrecht wird durch den ebenfalls am 13. September 2005 unterschriebenen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) geregelt.

Nachdem sich Bund und VKA bereits am 9. Februar 2005 mit den Gewerkschaften über Grundzüge und Kernpunkte eines neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst geeinigt hatten (vgl. dazu Informationspapier vom 23. März 2005 – D II 2 – 220 233-50/0), standen im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zum TVöD alle Teileinigungen unter dem Vorbehalt der Gesamteinigung. Dies galt – trotz Paraphierung am 1. Juni 2005 – auch für den TVÜ- Bund.

Bislang wurden durch Rundschreiben für den Bereich des Bundes

  • der Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 (Rundschreiben vom 17. März 2005 – D II 2 – 220 233-50/0),
  • die Einigung hinsichtlich der Zahlung von Zuwendung und Urlaubsgeld für das Jahr 2005 (Rundschreiben vom 11. April 2005 – D II 2 – 220 238/77 und D II 2 – 220 219- 9/2),
  • die Vereinbarung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. betreffend die Auswirkungen der Neuregelung der Entgeltfortzahlung für privat Krankenversicherte, für die bis zum 30. September 2005 § 71 BAT Anwendung fand (Rundschreiben vom 11. August 2005 – D II 2 – 220 220/25),
  • die Verlängerung der Übertragungsmöglichkeit für den Urlaub aus dem Jahr 2005 (Rundschreiben vom 16. August 2005 – D II 2 – 220 223-1/5),
  • die Arbeitsvertragsmuster für Bundesbeschäftigte (Rundschreiben vom 28. September 2005 – D II 2 – 220 210/644),
  • die Hinweise zur Einwilligung für die Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (Rundschreiben vom 29. September 2005 – D II 2 – 220 503-42/4),
  • die Hinweise zur Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen an Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 1 TVöD (Rundschreiben vom 30. September 2005 – D II 2 – 220 219-4/62)
  • die Hinweise zur Gewinnung besonders qualifizierter Fachkräfte für Forschungseinrichtungen des Bundes (Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 – D II 2 – 220 000/61) sowie
  • die Hinweise zu Maßnahmen zur Gewinnung von Fachkräften auf dem Gebiet der Informationstechnik (Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 218/279 und D II 2 – 220 210-2/16)

bekannt gegeben.

Zur Umsetzung des TVöD im Bezügezahlungsverfahren verweise ich für Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlung durch das Bundesamt für Finanzen (BfF) ausgeführt wird, auf das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Juli 2005 (Z C 3 – O 1953 – 16/05). Danach wird das BfF ab Oktober 2005 Bezüge nach bisherigem Recht unter Vorbehalt als zu verrechnende Abschlagszahlungen zunächst weiterzahlen (vgl. Niederschriftserklärung zu § 24 Abs. 1 TVÜ-Bund). Die Bezüge zahlenden Stellen des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums für Verteidigung verfahren entsprechend.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gebe ich durch dieses Rundschreiben den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 mit Durchführungshinweisen zur "technischen Überleitung" und zu den Besitzstandsregelungen bekannt. Zum weiteren Inhalt des TVÜ-Bund ist ein zweites Rundschreiben vorgesehen.

Wie bisher werden für den Bereich des Bundes alle abgeschlossenen Tarifverträge und die Rundschreiben des BMI zur Tarifreform über die Homepage des BMI (www.bmi.bund.de) ins Internet eingestellt und können von dort auch als pdf-Datei heruntergeladen werden.

I. Einführung

Der TVÜ-Bund regelt die Überleitung der am 30. September 2005 vorhandenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund) in den neuen TVöD; daneben enthält er die Besitzstands- und Übergangsregelungen. Die Übergangsregelungen gelten vielfach auch für nach dem 30. September 2005 neu eingestellte Beschäftigte, soweit der TVÜ-Bund das ausdrücklich bestimmt (vgl. § 1 Abs. 2 TVÜ-Bund).

Die Regelungen des TVÜ-Bund lassen sich wie folgt unterteilen:

  • Allgemeine Vorschriften (§§ 1 und 2),
  • Überleitung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter aus dem BAT / BAT-O, MTArb / MTArb-O in den TVöD (§§ 3 bis 7, ...

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