Im Rahmen der systematischen Leistungsbewertung sind zwei Arten von Gesprächen vorgesehen, nämlich das Bewertungsgespräch nach Abschluss des Leistungszeitraums (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3), in dem auch die voraussichtlichen Schwerpunkte des zukünftigen Bewertungszeitraums erörtert werden sollen, sowie - während des Leistungszeitraums - ein Gespräch bei zu erwartender Nichtvergabe eines Leistungsentgelts (§ 5 Abs. 3 Satz 4). Jedes dieser Gespräche kann mit dem Qualifizierungsgespräch nach § 5 Abs. 4 TVöD oder anderen Gesprächen (z. B. durch Regelungen der Dienststelle oder ein Personalentwicklungskonzept vorgesehene Mitarbeitergespräche) verbunden werden.
4.2.1 Bewertungsgespräch (§ 5 Abs. 3 Satz 2)
Die Bewertung wird der/dem Beschäftigten in einem Gespräch eröffnet (Bewertungsgespräch, § 5 Abs. 3 Satz 2). Dies schließt nicht aus, dass die Bewertung von der Führungskraft vorbereitet wird und/oder die Bewertung vor dem Bewertungsgespräch zwischen Führungskraft und der/dem Beschäftigten erörtert wird.
4.2.2 Erörterung der voraussichtlichen Schwerpunkte des künftigen Bewertungszeitraums (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3)
Im Bewertungsgespräch sollen außer der rückschauenden Bewertung auch die voraussichtlichen Schwerpunkte des künftigen Bewertungszeitraums erörtert werden. Dies soll den Beschäftigten die Fokussierung auf ihre zukünftigen Aufgaben erleichtern. Naturgemäß handelt es sich bei den voraussichtlichen zukünftigen Schwerpunkten nur um eine Prognose, die sich während des Leistungszeitraums ändern kann. Die Erörterung der voraussichtlichen Schwerpunkte begründet weder einen Anspruch der Beschäftigten, diese Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen noch hat sie Relevanz für die Eingruppierung. Die voraussichtlichen Schwerpunkte müssen jedoch nicht schriftlich fixiert werden; zulässig und ausreichend ist die Dokumentation, dass die Erörterung stattgefunden hat. Die voraussichtlichen Schwerpunkte des zukünftigen Bewertungszeitraums entsprechen nicht der Aufgabenbeschreibung gemäß Satz 1. Die rückschauende Aufgabenbenennung bei der nächsten Bewertung muss daher nicht mit der Erörterung der voraussichtlichen Schwerpunkte im Rahmen der vorangegangenen Bewertung identisch sein.
4.2.3 Gespräche wegen zu erwartender Nichtvergabe eines Leistungsentgelts (§ 5 Abs. 3 Satz 4)
Ähnlich wie bei der Zielvereinbarung besteht auch im Rahmen der systematischen Leistungsbewertung die Verpflichtung, ein Gespräch zu führen, wenn ein Leistungsentgelt voraussichtlich nicht erreicht werden wird. In diesem Gespräch sollen gemeinsame Wege zur Leistungssteigerung erörtert werden, so z. B. ein möglicher Qualifizierungsbedarf, eine Veränderung der Arbeitsabläufe oder regelmäßige Gespräche als Zwischenschritte zur jährlichen Leistungsbewertung. Ziel des Gesprächs soll sein, Wege zur Leistungssteigerung der/des Beschäftigten zu finden und einzuschlagen.