Der aktuelle Änderungsbedarf resultiert in diesem Bereich aus dem "Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts" vom 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932). Das Kernstück der Rechtsänderung ist die Neuordnung des Gesetzes über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG).
1 Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes
[1] Das SVG [i.d.F. bis 31.12.2024] beinhaltet aktuell in seinem zweiten Teil die Regelungen zur Berufsförderung und zur Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit und der Berufssoldaten (beispielhaft Übergangsgebührnisse und das Ruhegehalt) sowie im dritten Teil die Bestimmungen über die Versorgung der Soldaten und Soldatinnen wegen erlittener Wehrdienstbeschädigungen (sog. Beschädigtenversorgung). Die Beschädigtenversorgung untergliedert sich in die Versorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses (§§ 80 ff. SVG [i.d.F. bis 31.12.2024]) und den Ausgleich während des Wehrdienstverhältnisses (§§ 85 ff. SVG [i.d.F. bis 31.12.2024]). Im Unterschied zu der Versorgung nach § 80 SVG [i.d.F. bis 31.12.2024] handelt es sich bei dem Ausgleich nach § 85 SVG [i.d.F. bis 31.12.2024] nicht um eine Sozialleistung, sondern um einen dienstrechtlichen Anspruch.
[2] Die Rechtsvorschriften über die Beschädigtenversorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses (§§ 80 bis 84 SVG [i.d.F. bis 31.12.2024]) [akt.] verwiesen auf Art und Umfang der Leistungen nach dem BVG [i.d.F. bis 31.12.2023]. Durch die Reform des Sozialen Entschädigungsrechts im Rahmen des "Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts" vom 19.12.2019 (BGBl. I S. 2652) [akt.] ist das BVG zum 1.1.2024 außer Kraft getreten. Das Soziale Entschädigungsrecht wird [akt.] seit dem 1.1.2024 im SGB XIV geregelt.
[3] Demgegenüber werden Entschädigungstatbestände nach dem SVG [i.d.F. bis 31.12.2024] nicht Bestandteil des SGB XIV. Laut der Gesetzesbegründung sei es aufgrund der Besonderheiten des Dienst-und Treueverhältnisses sowie der aus dem immanenten Aufopferungsanspruch erwachsenen besonderen Fürsorgepflicht der Bundeswehr als Dienstherr gegenüber den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen zielführender, die besonderen Ausgestaltungen des Versorgungsanspruchs aufgrund gesundheitlicher Schädigungen von wehrdienstbeschädigter Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses und für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst in einem gesonderten Entschädigungsgesetz außerhalb des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts zu regeln (vgl. BT-Drucks. 19/13824 vom 9.10.2019, S. 235).
[4] Dieses gesonderte Gesetz heißt nun Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz – SEG). Die Regelungen zur Beschädigtenversorgung werden aus dem SVG [i.d.F. bis 31.12.2024] herausgelöst und in das SEG überführt. Das SEG wird am 1.1.2025 in Kraft treten, also genau ein Jahr nach dem vollständigen Inkrafttreten des SGB XIV. Für den Zeitraum zwischen dem Außerkrafttreten des BVG und dem Inkrafttreten des SEG ist eine Übergangsregelung in § 108 SVG [i.d.F. bis 31.12.2024] geschaffen worden. Dach dieser Übergangsregelung richten sich die Leistungen für wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten in diesem Zeitraum weiterhin nach den §§ 80 ff. SVG i.V.m. dem BVG (in der am 31.12.2023 geltenden Fassung).
[5] Anders als die Regelungen zur Beschädigtenversorgung werden die Vorschriften über die Dienstzeitversorgung und die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit und der Berufssoldaten nicht aus dem SVG herausgelöst. Sie verbleiben weiterhin im SVG und werden neu nummeriert.
2 Beschädigtenversorgung im Jahr 2024 (Übergangsregelung)
In der Übergangszeit ab dem 1.1.2024 bis zum 31.12.2024 erhalten die Personen mit Wehrdienstbeschädigungen und ihre Hinterbliebene – wie in Abschnitt 1 dargelegt – weiterhin die Leistungen nach den §§ 80 ff. SVG [i.d.F. bis 31.12.2024] i.V.m. dem BVG (in der am 31.12.2023 geltenden Fassung). Zu diesen Leistungen gehören beispielhaft die zurzeit in dem Einnahmekatalog genannten Grundrenten an Beschädigte (§ 31 BVG), Grundrenten an Hinterbliebene (§§ 40,43 und 46 BVG) und das Versorgungskrankengeld (§ 16 BVG). Da durch die dargestellte Rechtsentwicklung in der Übergangszeit keine inhaltlichen Veränderungen vorgesehen sind, bleibt auch die bisherige beitragsrechtliche Bewertung der vorgenannten Leistungen im Anwendungsbereich des § 240 SGB V unverändert. Der Katalog der Einnahmen wird entsprechend lediglich redaktionell angepasst:
Recht bis 31.12.2023 |
Recht ab 1.1.2024 (bis 31.12.2024) |
Beschädigtenversorgung |
Renten an Beschädigte (§ 80 SVG [i.d.F. bis 31.12.2024]) [beitragspflichtig, soweit sie den Grundrentenbetrag nach § 31 Abs. 1 BVG übersteigen] |
Renten an beschädigte frühere Soldaten (§ 80 SVG [i.d.F. bis 31.12.2024] i.V.m. § 31 BVG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung) [beitragspflichtig, soweit sie den Grundrentenbetrag nach § 31 Abs. 1 BVG übersteigen] |
Renten an Hinterbliebene (§ 80 SVG [... |