In den bisher nicht besetzten §§ 12 und 13 TVöD werden für den Bund die zentralen Eingruppierungsgrundsätze geregelt. Inhaltlich entsprechen sie den früheren Regelungen der §§ 22 und 23 BAT. Deswegen können bei Eingruppierungen weiterhin die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze herangezogen werden.
Die für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2014 geltenden neuen Tätigkeitsmerkmale finden sich im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO). In diesem Tarifvertrag sind die für die Anwendung der Entgeltordnung maßgeblichen Regelungen (frühere Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und z. T. auch frühere Protokollnotizen) zusammengefasst worden.
Insgesamt konnte die Anzahl der Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundes von zuvor etwa rund 3.000 auf rund 1.000 verringert werden. Diese wurden modernisiert und an die aktuellen Gegebenheiten in der Bundesverwaltung angepasst. Für die in der Vergütungsordnung zum BAT und im Lohngruppenverzeichnis zum MTArb getrennt geregelten Tätigkeitsmerkmale für ehemalige Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte ist mit der Entgeltordnung ein einheitliches Eingruppierungsrecht geschaffen worden.
Die Entgeltordnung mit den Tätigkeitsmerkmalen bildet eine Anlage des TV EntgO; sie gliedert sich in folgende sechs Teile:
Teil I |
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst |
Teil II |
Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten |
Teil III |
Tätigkeitsmerkmale für besondere Berufsgruppen |
Teil IV |
Tätigkeitsmerkmale im Bereich des BMVg |
Teil V |
Tätigkeitsmerkmale im Bereich des BMVBS |
Teil VI |
Tätigkeitsmerkmale im Bereich des BMI (Bundespolizei) |
In den Verhandlungen haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, bei früheren Angestelltentätigkeiten in den Entgeltgruppen 2 bis 8 die Aufstiegsverläufe mit bis zu sechsjähriger Bewährungszeit "abzubilden". Dies bedeutet, dass Tätigkeitsmerkmale mit Aufstiegen mit einer Dauer von bis zu sechs Jahren grundsätzlich mindestens der nächsthöheren Entgeltgruppe zugeordnet werden (im Vergleich zur Zuordnung nach Anlage 4 TVÜ-Bund). Hierfür werden auch die bisher im Angestelltenbereich nicht belegten Entgeltgruppen 4 und 7 genutzt.
Für viele Berufsgruppen sieht die Entgeltordnung höhere Eingruppierungen vor, z. B. für Beschäftigte in der Informationstechnik, Ingenieure, Techniker, Meister, Nautiker, Bibliothekare, Archivare und einen Teil der Beschäftigten im Fremdsprachendienst.
Einige Bereiche wurden völlig neu geregelt (z. B. die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung oder der Fremdsprachendienst).
Bei den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst erfolgen folgende Änderungen:
- Es wird ein Tätigkeitsmerkmal in der Entgeltgruppe 7 eingefügt. Hierbei handelt es sich um das Merkmal der bisherigen Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 a der Vergütungsordnung, das derzeit der Entgeltgruppe 6 zugeordnet ist (Beschäftigte, deren Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordern).
- In der Entgeltgruppe 5 wird ein zusätzliches Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit vereinbart.
- In der derzeitigen "großen" Entgeltgruppe 9 (neue Entgeltgruppe 9b) wird ein zusätzliches Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte mit Bachelor- oder Fachhochschulabschluss und entsprechender Tätigkeit eingefügt.
Die in der Vergütungsordnung zum BAT geltenden Regelungen zum "sonstigen Beschäftigten" werden unverändert in die Entgeltordnung übernommen.
Mit den Neuregelungen wird das Übergangsrecht des § 17 TVÜ-Bund (Eingruppierung) mit den Zuordnungen der Entgeltgruppen des TVöD nach den Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund vollständig durch das neue Eingruppierungsrecht des TVöD abgelöst. Ebenfalls werden viele Zulagenregelungen des früheren Eingruppierungsrechts der Arbeiterinnen/Arbeiter und der Angestellten durch Neuregelungen im TV EntgO wegfallen oder modifiziert. So werden Techniker-, Programmierer- und Meisterzulage entfallen und gleichzeitig die Eingruppierung der Beschäftigten verbessert, denen diese Zulagen bisher zustanden. Die verbleibenden ehemaligen Vergütungsgruppenzulagen werden in Parallelität zur "Abbildung der Aufstiege" als Entgeltgruppenzulagen für Tätigkeiten vereinbart, für die bisher Vergütungsgruppenzulagen nach spätestens sechsjähriger Bewährung oder Tätigkeit zugestanden haben. Sie stehen nunmehr unmittelbar mit der Übertragung der Tätigkeit zu. Im Gegenzug wurden die Beträge der Zulagen, die bisher (als Vergütungsgruppenzulage) erst nach einer bestimmten Zeit der Tätigkeit oder Bewährung zustanden, an die vergleichsweise längere Bezugsdauer angepasst.
Die neuen Eingruppierungsvorschriften betreffen grundsätzlich auch die Arbeitsverhältnisse aller vorhandenen Beschäftigten. Deren Überleitung in die neuen Eingruppierungsvorschriften des TV EntgO wird im TVÜ-Bund geregelt. Die vorhandenen Beschäftigten, die gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Bund vorläufig eingruppiert sind und werd...