Siehe § 45 Abs. 4 SGB VII.
10.1 Allgemeines
[1] Nach § 11 Abs. 5 SGB V besteht kein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, wenn die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines Kindes eine Folge eines Arbeitsunfalls (insbesondere wegen eines Schul- oder Kindergartenunfalls) im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. In diesen Fällen kann ein Anspruch auf [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes bestehen. Der Leistungsanspruch richtet sich gegen die für das verletzte Kind zuständige gewerbliche/landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, (Feuerwehr-)Unfallkasse oder Gemeindeunfallversicherungsverband.
[2] Die Erläuterungen der vorhergehenden Abschnitte gelten entsprechend für das [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes während der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung verletzten Kindes. Dabei sind die nachfolgend genannten abweichenden Abschnitte zu berücksichtigen.
[3] Da die Unfallversicherungsträger grundsätzlich das [korr.] Verletztengeld bzw. Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes nicht selbst auszahlen, wurden Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen, im Rahmen derer die Krankenkassen generell oder im Einzelfall dazu beauftragt werden bzw. beauftragt werden können (VV Generalauftrag Verletztengeld [GenAuftrVGVV] und VV Einzelauftrag [EzAuftrVV]).
[4] Die Zahlung von [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes im Rahmen der VV Generalauftrag Verletztengeld [GenAuftrVGVV] erfolgt, wenn das verletzte Kind und die anspruchsberechtigte Mutter bzw.der anspruchsberechtigte Vater bei derselben Krankenkasse versichert sind. Bei der Übertragung des Anspruchs auf [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes von einem auf den anderen Elternteil gilt die VV Generalauftrag Verletztengeld [GenAuftrVGVV], wenn sowohl die anspruchsberechtigte Mutter, als auch der anspruchsberechtigte Vater und das ver-letzte Kind bei einer Krankenkasse versichert sind. Für die Zahlung von [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes im Rahmen der VV Generalauftrag Verletztengeld [GenAuftrVGVV] ist ein Durchgangsarztbericht nicht zwingend erforderlich. Der Auftrag wird ausgelöst, wenn der Krankenkasse Anhaltspunkte für einen Arbeitsunfall (insbesondere Schul-/Kindergartenunfall) vorliegen. Das können neben entsprechenden Informationen über einen Unfallfragebogen z.B. auch Hinweise auf einen Schul-/Arbeitsunfall in Leistungs- oder Kostenübernahmeanträgen (z.B. für Krankenhausbehandlung oder für Heil- und Hilfsmittel) sein.
[5] Ein Einzelauftrag ist insbesondere erforderlich, wenn:
- das verletzte Kind bei einer anderen Krankenkasse als die anspruchsberechtigte Mutter bzw. der anspruchsberechtigte Vater versichert ist,
- die anspruchsberechtigte Mutter bzw. der anspruchsberechtigte Vater bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist,
- [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes für ein schwerstkrankes Kind (§ 45 Abs. 4 SGB VII i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB V) gezahlt werden soll,
- bei der Übertragung des Anspruchs auf [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes von einem auf den anderen Elternteil nicht alle Beteiligten (beide Eltern und das verletzte Kind) bei einer Krankenkasse versichert sind.
10.2 Anspruchsvoraussetzungen
[1] Der Anspruch auf [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes ist in § 45 Abs. 4 SGB VII geregelt. Danach erhält die Mutter/der Vater [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes, wenn sie/er aufgrund eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung (insbesondere Schul- oder Kindergartenunfall) das verletzte Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen und deshalb der Arbeit fernbleiben müssen. Dies ist von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt zu bescheinigen.
[2] Auch in diesen Fällen darf keine andere Person im Haushalt leben, die die Pflege und Betreuung des Kindes übernehmen kann.
[3] Ein Anspruch auf [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes besteht zudem, wenn die Mutter/der Vater während einer infolge eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung notwendigen stationären Behandlung des Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson stationär mitaufgenommen wird.
[4] Zu Beginn der Leistung darf das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes ohne Altersgrenze.
[5] Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die unmittelbar vor dem Versicherungs...